Mit dieser Vorlage ziehen Sie eine bereits erhobene Einsprache gegen einen Strafbefehl zurück. Ein Rückzug ist bis zum Abschluss der Parteivorträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren möglich (Art. 356 Abs. 3 StPO). Folge: Der Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar. Prüfen Sie den Schritt sorgfältig, ein erneuter Einspruch ist nicht möglich.
Hinweis: Die Vorlage dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit im Einzelfall.
Unsicher, ob Ihre Situation passt? Schreiben Sie uns , wir prüfen Ihren Fall.
