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Rechtsschutz
Wann die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zahlt, und was bei einer Ablehnung möglich ist.
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Rechtsschutz, Kasko und obligatorische Motorhaftpflicht: was gilt bei Leistungskürzung, Regress und Deckungsablehnung.
Die obligatorische Motorhaftpflicht deckt Schäden, die Sie Dritten mit Ihrem Fahrzeug zufügen; die freiwillige Kaskoversicherung schützt Ihr eigenes Auto. Teilkasko übernimmt typische Ereignisse wie Diebstahl, Elementarschäden oder Marderbiss, Vollkasko zusätzlich selbstverschuldete Kollisionen. Geschädigte können ihren Anspruch dank Direktanspruch nach Art. 65 SVG direkt bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Der Überblick findet sich im Beitrag Fahrzeugversicherungen im Überblick.
Bei Grobfahrlässigkeit, etwa Fahren unter Alkoholeinfluss oder grober Geschwindigkeitsüberschreitung, darf die Kasko ihre Leistungen kürzen (Art. 14 Abs. 2 VVG). Die Motorhaftpflicht zahlt dem Dritten in jedem Fall, nimmt aber häufig Regress auf die verursachende Person, was die effektive Belastung schnell in die Zehntausenden treiben kann.
Wird eine Leistung der Rechtsschutzversicherung abgelehnt, ist eine schriftliche Begründung Pflicht. Bei Ablehnung wegen Aussichtslosigkeit besteht Anspruch auf ein Schiedsverfahren nach Art. 169 AVO. Geht es dagegen um die Deckung selbst, um Ausschlüsse oder Wartefristen, führen Ombudsstelle bzw. ordentlicher Rechtsweg weiter. Wie ein Widerspruch aufgebaut sein muss, zeigt der Beitrag Was tun bei Deckungsablehnung.
Trägt die Begründung der Versicherung nicht, hilft eine Prüfung der Deckungsablehnung ab CHF 150 oder eine ausführliche Zweitmeinung im Privatversicherungsrecht.
Wie hoch eine Busse oder ein Führerausweisentzug bei grobfahrlässigem Verhalten ausfällt, lässt sich vorab mit den Tools und Rechnern abschätzen.
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Voll- und Teilkasko sowie obligatorische Motorhaftpflicht, Regress und Grobfahrlässigkeit.
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Häufige Fragen
Die Kaskoversicherung darf ihre Leistungen bei grobfahrlässig verursachten Schäden kürzen (Art. 14 Abs. 2 VVG). Die obligatorische Motorhaftpflicht zahlt dem Geschädigten in jedem Fall, kann jedoch Regress auf die verursachende Person nehmen.
Verlangen Sie eine schriftliche, begründete Ablehnung und prüfen Sie die AVB. Bei Ablehnung wegen Aussichtslosigkeit haben Sie Anspruch auf ein Schiedsverfahren nach Art. 169 AVO. Bei Streit über die Deckung selbst, über Ausschlüsse oder Wartefristen sind die Ombudsstelle der Privatversicherung bzw. der ordentliche Rechtsweg einschlägig.
Ja. In Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie bei Interessenkollision gilt die freie Wahl der rechtlichen Vertretung (Art. 167 AVO, gestützt auf Art. 32 VAG). Die Versicherung darf die Wahl nicht faktisch einschränken, muss aber nur die üblichen Kostensätze übernehmen.
Der Geschädigte kann seinen Schaden nach Art. 65 SVG direkt bei der Motorhaftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen, ohne den Umweg über die verursachende Person nehmen zu müssen.
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