Einsprache Strafbefehl
Unbegründete Einsprache innert 10-Tagen-Frist, wahrt alle Rechte im weiteren Verfahren.
Vorlage öffnenStrassenverkehrsrecht
Strafbefehl, Einsprache, Akteneinsicht, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Schadenersatz und Genugtuung, Verteidigung im Strafverfahren rund ums Fahrzeug.
Ein Strafbefehl ist ein Entscheidvorschlag der Staatsanwaltschaft (Art. 352 ff. StPO). Er wird ohne Verhandlung erlassen und wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn Sie nicht innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist ist nicht erstreckbar; Fristversäumnis bedeutet, dass Sanktion, Kosten und Registereinträge rechtskräftig werden.
Die Einsprache kann unbegründet erhoben werden, es genügt eine klare Erklärung, dass Sie am Strafbefehl nicht festhalten. So gewinnen Sie Zeit für die Akteneinsicht und für die anwaltliche Prüfung, ohne bereits eine Verteidigungslinie offenzulegen. Anschliessend prüft die Staatsanwaltschaft die Akten neu und entscheidet, ob sie den Strafbefehl anpasst, aufhebt oder die Sache dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Eine Musterformulierung für die unbegründete Einsprache stellen wir kostenlos zur Verfügung.
Parallel zum Strafverfahren läuft das Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt. Ausgang, Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung im Strafverfahren binden das Strassenverkehrsamt weitgehend. Deshalb ist die Einsprache oft nicht nur strafrechtlich, sondern auch mit Blick auf den drohenden Führerausweisentzug entscheidend. Details zur Verzahnung beider Verfahren finden Sie im Beitrag Administrativmassnahmen und Führerausweisentzug.
Werkzeuge & Vorlagen
Unbegründete Einsprache innert 10-Tagen-Frist, wahrt alle Rechte im weiteren Verfahren.
Vorlage öffnenFormgerechter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl.
Vorlage öffnenSolange das Strafverfahren läuft, wird der Ausweisentzug ausgesetzt.
Vorlage öffnenBeiträge
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Häufige Fragen
Innert 10 Tagen ab Zustellung muss schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist ist nicht erstreckbar. Ohne Einsprache wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht. Aussagen zur Sache sollten Sie erst nach Rücksprache mit einer Anwältin oder einem Anwalt machen.
Die Staatsanwaltschaft prüft die Einsprache und die Akten neu. Sie kann den Strafbefehl aufrechterhalten, anpassen oder aufheben. Bleibt sie beim Vorwurf, wird die Sache an das erstinstanzliche Gericht überwiesen, das im ordentlichen Verfahren entscheidet (Art. 355 ff. StPO).
Ja. Der Rückzug ist bis zum Abschluss der Parteivorträge vor erster Instanz möglich (Art. 356 Abs. 3 StPO). Mit dem Rückzug wird der Strafbefehl rechtskräftig. Prüfen Sie vorher, ob eine begründete Einsprache mit reduziertem Sanktionsantrag nicht der bessere Weg ist.
Bei einem Schuldspruch tragen Sie die Verfahrenskosten inklusive Gebühren der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. Ein Freispruch führt in der Regel zur Kostenübernahme durch den Staat und zu einer Entschädigung für Anwaltskosten (Art. 429 StPO). Anwaltskosten selbst sind vor Einsprache zu klären, idealerweise über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung.
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