Werkzeug · Strassenverkehrsrecht
Bussenrechner Alkohol Schweiz
Ermitteln Sie mit wenigen Klicks, welche Sanktion nach einer Fahrt in angetrunkenem Zustand (FiaZ) droht, von der Busse bis zum Führerausweisentzug und der verkehrsmedizinischen Untersuchung.
Interaktiv
Bussenrechner Alkohol
Blutalkoholwert (BAK in ‰) eingeben. Hinweis: 0,25 mg/l Atemalkohol entspricht ca. 0,50 ‰ BAK.
Grenzwert: 0.50 ‰
Strafverfahren
Keine Widerhandlung
Bitte den gemessenen Blutalkoholwert in ‰ eingeben.
Administrativverfahren
,
Promille, Strafe und Administrativmassnahme
Übersicht der Sanktionen nach Blutalkoholwert für Normalfahrer, Ersttäter, ohne Vorbelastung. Für Neulenker und Berufschauffeure gilt gemäss Art. 2a VRV eine Nulltoleranz.
Promille-Folgenmatrix
| Blutalkohol | Bezeichnung | Strafrecht | Admin-Massnahme |
|---|---|---|---|
| 0,10 – 0,49 ‰ | Unter Grenzwert | i. d. R. keine Strafe | Verwarnung bei Auffälligkeit |
| 0,50 – 0,79 ‰ | FiaZ ohne Qualifikation | Busse, Strafbefehl | Verwarnung oder Entzug ab 1 Monat |
| ab 0,80 ‰ | Qualifizierte FiaZ | Geldstrafe / Freiheitsstrafe | Entzug mind. 3 Monate |
| ab 1,60 ‰ | Sehr hohe FiaZ | Geldstrafe / Freiheitsstrafe | Entzug + VPU-Anordnung |
Worum geht es?
Der Bussenrechner schätzt aufgrund des gemessenen Blutalkoholwerts (BAK, in ‰) und der Fahrerkategorie (Normalfahrer, Neulenker mit Probeausweis, Berufschauffeur) die zu erwartende strafrechtliche Sanktion, Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sowie die parallel dazu drohende Administrativmassnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug).
Grundlage sind Art. 91 SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand, FiaZ), Art. 16a–16c SVG (Verwarnung / Warnungsentzug), Art. 15a SVG (Probezeit für Neulenker), Art. 2a VRV (Nulltoleranz für Neulenker und Berufschauffeure) sowie die SSK-Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz.
Vorbehalte
- Unverbindliche Angaben. Die Werte sind Richtgrössen und keine rechtsverbindliche Auskunft.
- Die berechnete Strafe und Massnahme bezieht sich auf den Ersttäter. Im Wiederholungsfall greift das Kaskadensystem (Art. 16b/16c SVG), die Entzugsdauer und Strafe fallen deutlich strenger aus.
- Für Neulenker (Probeausweis) und Berufschauffeure gilt gemäss Art. 2a VRV eine Nulltoleranz (Grenzwert 0,10 ‰).
- Bitte den Blutalkoholwert (BAK) in ‰ eingeben. Faustregel: 0,25 mg/l Atemalkohol entsprechen ca. 0,50 ‰ BAK.
- Im Zweifel sollte die Situation immer durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.
Weiterführend
- Vorlage: Sistierung Führerausweisentzug , kostenloses DOCX-Muster für das Sistierungsgesuch.
- Bussenrechner Geschwindigkeit , Sanktionen bei Tempoüberschreitungen berechnen.
- Führerausweis & Administrativmassnahmen , Übersicht über Verwarnungen, Warnungs- und Sicherungsentzug.
Häufige Fragen
- Ab wie viel Promille ist der Führerausweis weg?
- Ab 0,50 ‰ Blutalkohol droht Normalfahrern regelmässig ein Führerausweisentzug, mindestens 1 Monat als mittelschwere Widerhandlung. Ab 0,80 ‰ liegt eine qualifizierte FiaZ mit mindestens 3 Monaten Entzug vor (Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 16c SVG). Bei Neulenkern und Berufschauffeuren wird der Ausweis bereits ab 0,10 ‰ entzogen (Art. 2a VRV).
- Zählt der Atem- oder der Blutalkoholwert?
- Massgeblich ist der Blutalkoholwert (BAK) in Promille. Die Atemalkoholprobe dient der Vorabkontrolle; bei einem qualifizierten Wert oder auf Verlangen wird eine Blutprobe angeordnet, die dem Verfahren zugrunde gelegt wird. Faustregel: 0,25 mg/l Atemalkohol entsprechen rund 0,50 ‰ BAK.
- Was gilt für Neulenker mit Probeausweis?
- Für Neulenker während der dreijährigen Probezeit und für Berufschauffeure gilt eine Nulltoleranz (Grenzwert 0,10 ‰, Art. 2a VRV). Wird sie überschritten, folgt ein Führerausweisentzug und bei Neulenkern die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Bei erneuter Widerhandlung während der Probezeit wird der Führerausweis annulliert (Art. 15a Abs. 4 SVG).
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