Werkzeug · Fahrzeugvertrag
Nutzungsentschädigungsrechner
Wird ein Autokauf rückabgewickelt (Wandelung), müssen Sie sich die bisherige Nutzung anrechnen lassen. Berechnen Sie hier einen orientierenden Betrag, für Neuwagen und Occasionen.
Bruttokaufpreis inkl. MwSt.
Seit Übernahme des Neuwagens.
Richtwert ca. 200'000 km, je nach Fahrzeugtyp anzupassen.
Entschädigung pro km
CHF 0.1500
Kaufpreis ÷ Restlaufleistung ab Übernahme
Nutzungsentschädigung
CHF 3'000
wird vom Kaufpreis abgezogen
Rückzahlung an Sie
CHF 27'000
Zug um Zug gegen Rückgabe
Was ist die Nutzungsentschädigung?
Wird ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug wegen Mängeln gewandelt oder wegen Willensmangels aufgehoben, ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerstatten. Die Käuferin oder der Käufer muss sich jedoch den gezogenen Nutzen anrechnen lassen, die sogenannte Nutzungsentschädigung. Grundlage sind Art. 205 f. OR und die Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung.
Praktisch relevant wird die Nutzungsentschädigung vor allem bei der Wandelung (Rückabwicklung des Vertrags). Bei der Minderung bleibt das Fahrzeug beim Käufer, dort geht es nicht um Nutzungsersatz, sondern um eine Reduktion des Kaufpreises im Verhältnis zum Minderwert.
Wie wird sie berechnet?
Das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte wenden regelmässig eine lineare Berechnung nach gefahrenen Kilometern an. Die verbreitetste Formel lautet:
Nutzungsentschädigung = Kaufpreis × (gefahrene Kilometer ÷ erwartete Restlaufleistung)
- Neuwagen: Nenner ist die erwartete Gesamtlaufleistung (häufig rund 200'000 km, je nach Fahrzeugtyp).
- Occasion: Nenner ist die Restlaufleistung ab Übernahme, also die erwartete Gesamtlaufleistung minus den Kilometerstand beim Kauf.
Andere Berechnungsmethoden sind möglich (etwa Zeitwertabschreibung oder branchenübliche Kilometeransätze). Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung kommt, hängt von Fahrzeugtyp, Zustand und der konkreten Rechtsprechung ab.
Hinweis
Der Rechner dient ausschliesslich als Orientierungshilfe. Er bildet nur eine mögliche Berechnungsart ab. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen. Die tatsächliche Nutzungsentschädigung kann im Einzelfall abweichen und ist gerichtlich verhandelbar.
Beispiele
Vertiefte Beispielrechnungen und die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Beitrag «Auto gekauft mit Mängeln» sowie in «Irrtum oder Wandlung».
Häufige Fragen
Muss ich die Nutzungsentschädigung akzeptieren?
Ja. Bei einer Wandelung ist der Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und unter Anrechnung des gezogenen Nutzens zurückzuerstatten (Art. 205 f. OR). Die Höhe ist verhandelbar, das Prinzip als solches nicht.
Welche Gesamtlaufleistung ist massgebend?
Die Gerichte orientieren sich an der branchenüblichen Erwartung für Fahrzeugtyp und Motorisierung. Als grobe Richtwerte gelten rund 200'000 km für viele Personenwagen, deutlich mehr bei Diesel-Langstreckenfahrzeugen und weniger bei sportlichen oder kleinen Modellen. Im Streit ist ein Kurzgutachten die verlässlichste Grundlage.
Gilt die Formel auch bei Occasionen?
Ja, mit einer Anpassung im Nenner: Bei einer Occasion wird nicht die volle Gesamtlaufleistung angesetzt, sondern nur die erwartete Restlaufleistung ab Übernahme (Gesamtlaufleistung minus Kilometerstand beim Kauf). So wird der bereits vor dem Erwerb verbrauchte Nutzen sachgerecht ausgeblendet.
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