Versicherung
Rechtsschutzversicherung
Wann die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zahlt, und was bei Ablehnung möglich ist.
Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung trägt Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten in Streitigkeiten rund ums Fahrzeug, sofern der Fall unter die Deckung fällt und keine Ausschlüsse greifen.
Typische Streitpunkte
- Deckungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Ausschluss bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit
- Streit um die freie Anwaltswahl
- Wartefristen nach Vertragsabschluss
Vorgehen bei Ablehnung
Ausgangspunkt ist immer die schriftliche Deckungsablehnung, die den weiteren Weg vorgibt.
- Ablehnung schriftlich begründen lassen.
- Schiedsverfahren oder Stichentscheid prüfen (gemäss AVB).
- Ombudsstelle der Privatversicherung einschalten.
Häufige Fragen
Zahlt der Verkehrsrechtsschutz bei einem Strafbefehl?
In der Regel ja, sofern der Vorwurf nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit betrifft und die Deckung im konkreten Fall nicht ausgeschlossen ist. Massgeblich sind die AVB Ihrer Police, häufig ist die Verteidigung im Strafbefehlsverfahren mitversichert.
Habe ich freie Anwaltswahl?
Ja. Nach Art. 167 AVO (gestützt auf Art. 32 VAG) haben Versicherte das Recht, im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie bei Interessenkollision eine rechtliche Vertretung frei zu wählen. Der Versicherer darf die Wahl nicht auf ein internes Netzwerk beschränken, kann die Übernahme aber auf ortsübliche Honoraransätze begrenzen.
Was kann ich bei einer Ablehnung tun?
Verlangen Sie die Ablehnung schriftlich mit Begründung. Danach kommen je nach AVB Schiedsverfahren, Stichentscheid durch einen unabhängigen Anwalt oder die Ombudsstelle der Privatversicherung in Betracht.
Gibt es Wartefristen nach Vertragsabschluss?
Ja, üblich sind Wartefristen von etwa drei Monaten für vertragliche Streitigkeiten. Für Schadenfälle aus Verkehrsunfällen und Strafverfahren gilt in der Regel keine Wartefrist.
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