Versicherung
Kasko & Motorhaftpflicht
Voll- und Teilkasko sowie obligatorische Motorhaftpflicht, Deckung, Regress und Direktanspruch.
Motorhaftpflicht, die Pflichtversicherung
Jedes in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeug muss haftpflichtversichert sein (Art. 63 SVG). Die Haftpflicht deckt Personen- und Sachschäden, die der Halter oder Fahrer einem Dritten zufügt.
Direktanspruch des Geschädigten
Der Geschädigte kann mit dem Direktanspruch unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgehen (Art. 65 SVG). Einreden aus dem Versicherungsvertrag, etwa Prämienrückstand, sind ihm gegenüber unbeachtlich.
Kasko, Teil- und Vollkasko
Die Kaskoversicherung ist freiwillig und deckt Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Teilkasko übernimmt insbesondere Schäden durch Diebstahl, Elementarereignisse, Glasbruch und Tierkollisionen. Die Vollkasko deckt zusätzlich selbstverschuldete Kollisionsschäden.
| Schadensfall | Teilkasko | Vollkasko |
|---|---|---|
| Diebstahl | gedeckt | gedeckt |
| Hagel / Elementar | gedeckt | gedeckt |
| Glasbruch | gedeckt | gedeckt |
| Tierkollision | gedeckt | gedeckt |
| Selbstverschuldete Kollision | nicht gedeckt | gedeckt |
| Vandalismus | teilweise (je nach AVB) | gedeckt |
Vertiefung: Fahrzeugversicherungen im Überblick.
Regress und Leistungskürzung
Sowohl die Motorhaftpflicht als auch die Kasko können nach einem Ereignis Leistungen kürzen oder Regress nehmen, insbesondere bei:
- Grobfahrlässigkeit (Alkohol, Geschwindigkeit, Drogen)
- vorsätzlicher Schadenverursachung
- Lenken ohne Führerausweis oder trotz Entzug
Häufige Fragen
Darf die Versicherung bei Grobfahrlässigkeit kürzen?
Die Motorhaftpflicht zahlt gegenüber dem Geschädigten voll, kann aber nach Art. 65 Abs. 3 SVG auf den Schädiger Regress nehmen. In der Kasko ist eine Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG grundsätzlich zulässig; viele Policen enthalten heute jedoch einen Grobfahrlässigkeitsverzicht mit Ausnahmen (Alkohol, Drogen, hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen).
Was ist der Direktanspruch des Geschädigten?
Der Geschädigte kann seine Ansprüche direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen (Art. 65 SVG). Er muss sich also nicht zuerst an den Halter oder Lenker wenden.
Zahlt die Haftpflicht auch, wenn der Schädiger die Prämie nicht bezahlt hat?
Ja. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, etwa Prämienrückstand oder verspätete Schadenmeldung, sind dem Geschädigten gegenüber unbeachtlich. Der Versicherer kann sich diese Beträge anschliessend im Regress vom Schädiger zurückholen.
Brauche ich eine Vollkasko?
Bei neuen oder hochwertigen Fahrzeugen sowie bei Leasing ist eine Vollkasko meist vorgeschrieben oder wirtschaftlich sinnvoll. Bei älteren Fahrzeugen mit geringem Zeitwert genügt häufig die Teilkasko oder der Verzicht auf Kasko.
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