6B_638/2025 · Urteil vom 01.10.2026
Strafzumessung; rechtliches Gehör,
Stichworte: qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, Geschwindigkeit, Art. 90 Abs. 3ter SVG, Ersttäterprivileg, Strafzumessung, Wahl der Strafart
Ein Autofahrer überschritt die innerorts zulässigen 50 km/h um 51 km/h und erhielt im Berufungsverfahren eine bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100 als Zusatzstrafe. Das Bundesgericht bestätigt, dass bei erfüllten Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG der erweiterte Strafrahmen zwingend zu berücksichtigen ist, ohne dass daraus ein Anspruch auf Strafmilderung oder eine Geldstrafe folgt. Es erachtet die Wahl der Geldstrafe im konkreten Fall als ausreichend begründet und ermessenskonform und weist die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintritt.
Relevanz: mittel
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