6B_319/2026 · Urteil vom 10.09.2026
Anordnung einer therapeutischen Massnahme (qualifizierte Brandstiftung usw.),
Nach dem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit unter anderem vom Vorwurf der Brandstiftung focht der Beschwerdeführer die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme an und verlangte deren Aufhebung, eventualiter eine ambulante Behandlung. Zu prüfen war, ob die Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten abstellen durfte und die stationäre Massnahme angesichts der schweren psychischen Störung und der erhöhten Rückfallgefahr verhältnismässig war. Das Bundesgericht bejahte dies, erachtete das Gutachten als schlüssig und hinreichend aktuell sowie eine ambulante Behandlung als ungeeignet und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte es wegen Aussichtslosigkeit.
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