7B_1032/2026 · Urteil vom 30.09.2026
Strafantritt,
Ein unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilter Mann verlangte aus familiären und wirtschaftlichen Gründen einen weiteren Aufschub des Strafantritts. Das Bundesgericht prüfte, ob dessen Festsetzung vor Ablauf der Beschwerdefrist den gerichtlichen Rechtsschutz verletzte und ob insbesondere der Schutz des Familienlebens einen Aufschub gebot. Es verneinte beides und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat: Die Beschwerde gegen den Strafantritt hat keine automatische aufschiebende Wirkung, vorsorglicher Rechtsschutz war rechtzeitig möglich, und angesichts der langen Vorbereitungszeit überwog das öffentliche Interesse am zeitnahen Strafvollzug die geltend gemachten familiären Belastungen.
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