Ein Glas zu viel oder ein Joint am Vorabend, und plötzlich ist der Ausweis weg
Eine Polizeikontrolle, ein positiver Test, und schon stehen zwei Dinge im Raum: eine Strafe und der Verlust des Führerausweises. Für viele ist der Ausweisentzug einschneidender als die Busse selbst, weil er Beruf, Familie und Alltag trifft.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Grenzwerte für Alkohol und Drogen gelten, mit welchen Bussen und Entzugsdauern Sie rechnen müssen und was die häufig gestellte Frage betrifft: Darf mir der Ausweis überhaupt entzogen werden, wenn ich gar nicht gefahren bin?
Vorweg das Wichtigste: Wer alkoholisiert oder unter Drogen fährt, durchläuft in der Schweiz fast immer zwei getrennte Verfahren mit zwei verschiedenen Behörden. Das eine bestraft die Tat, das andere entscheidet über Ihren Führerausweis. Beide zusammen ergeben die tatsächliche Belastung.
Auf einen Blick
Was Sie jetzt tun sollten
- Ruhe bewahren und kooperativ bleiben, aber keine vorschnellen Aussagen zur Konsummenge oder zum Konsumzeitpunkt machen.
- Sich einer angeordneten Blutprobe nicht widersetzen, denn Verweigerung oder Vereitelung gilt als schwere Widerhandlung.
- Alle Dokumente sichern: Polizeirapport, Messprotokolle, Strafbefehl, Schreiben des Strassenverkehrsamts.
- Fristen beachten: Gegen einen Strafbefehl können Sie innert 10 Tagen Einsprache erheben, gegen eine Entzugsverfügung läuft eine Beschwerdefrist.
- Strafverfahren und Administrativverfahren getrennt im Auge behalten, denn beide haben eigene Fristen und Behörden.
- Vor einer Einsprache oder Beschwerde die Erfolgsaussichten rechtlich prüfen lassen, gerade bei drohendem Sicherungsentzug oder Fahreignungsabklärung.
Tipp: Für eine schnelle erste Einschätzung der Sanktion nutzen Sie den Bussenrechner Alkohol. Eine Vorlage für den Antrag auf Aufschub des Ausweisentzugs finden Sie unter Sistierung Führerausweisentzug.
In diesem Artikel
- Zwei Verfahren, die Sie auseinanderhalten müssen
- Teil A: Alkohol am Steuer
- Alkohol: Die Grenzwerte im Überblick
- Alkohol: Strafe und Führerausweisentzug
- Teil B: Drogen am Steuer
- Drogen: Das Prinzip der Nulltoleranz
- Cannabis und THC am Steuer
- Harte Drogen und Medikamente
- Darf mir der Führerausweis entzogen werden, wenn ich nicht gefahren bin?
- Das Kaskadensystem bei wiederholten Widerhandlungen
- Was die Strafe zusätzlich verschärft
- Fahreignungsabklärung und Sicherungsentzug
- Häufige Fragen
- Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen
Zwei Verfahren, die Sie auseinanderhalten müssen
Das ist der wichtigste Punkt, den viele nicht kennen. Auf eine einzige Fahrt folgen zwei voneinander unabhängige Verfahren.
Das Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft ahndet die Tat mit Busse, Geldstrafe oder in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe. Grundlage ist Art. 91 SVG. Das Ergebnis ist meist ein Strafbefehl.
Das Administrativverfahren: Das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons entscheidet unabhängig davon über Ihren Führerausweis, also über Verwarnung, Ausweisentzug oder eine Abklärung Ihrer Fahreignung. Grundlage sind die Art. 16 ff. SVG.
Beide Verfahren beruhen auf demselben Vorfall, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke. Die Strafe sanktioniert Ihr Verschulden, der Ausweisentzug dient der Sicherheit im Strassenverkehr und hat vorbeugenden Charakter. Deshalb ist es kein doppeltes Bestrafen, wenn Sie beides erhalten.
Achtung
Bindungswirkung des Strafbefehls
Das Strassenverkehrsamt ist an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls grundsätzlich gebunden. Wer sich nur gegen den Ausweisentzug wehren will, muss deshalb häufig schon im Strafverfahren aktiv werden. Eine unbedachte Unterschrift unter einen Strafbefehl kann den späteren Kampf um den Ausweis erschweren.
Teil A: Alkohol am Steuer
Beim Alkohol kennt das Gesetz zwei Schwellen: die einfache Angetrunkenheit und die qualifizierte Angetrunkenheit. Welche Schwelle überschritten ist, entscheidet massgeblich über Strafe und Entzugsdauer.
Alkohol: Die Grenzwerte im Überblick
Angetrunkenheit ab 0,5 Promille: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille, das entspricht 0,25 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft, gelten Sie unabhängig von Ihrer persönlichen Verträglichkeit als fahrunfähig.
Qualifizierte Angetrunkenheit ab 0,8 Promille: Ab 0,8 Promille, das entspricht 0,4 Milligramm pro Liter Atemluft, liegt eine qualifizierte Konzentration vor. Die Folgen verschärfen sich deutlich.
Nulltoleranz für bestimmte Gruppen: Für Neulenkerinnen und Neulenker während der Probezeit, für Fahrschülerinnen und Fahrlehrer sowie für berufsmässige Fahrzeugführer gilt faktisch ein Wert von 0,1 Promille. Für diese Gruppen ist praktisch jeder Alkoholkonsum vor der Fahrt tabu.
Ab 1,6 Promille: Zusätzlich zu Strafe und Entzug wird von Gesetzes wegen eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Das Amt prüft dann, ob überhaupt noch eine Eignung zum Fahren besteht.
| Blutalkohol (‰) | Atemalkohol (mg/l) | Einstufung | Folgen (erstmalig, Richtwerte) |
|---|---|---|---|
| 0,10 – 0,49 | 0,05 – 0,24 | Nulltoleranz-Gruppen | Für Neulenker und Berufsfahrer bereits Widerhandlung; sonst straflos |
| 0,50 – 0,79 | 0,25 – 0,39 | einfache Angetrunkenheit | Busse rund 600 bis 800 Franken; Verwarnung, bei zusätzlicher Regelverletzung Entzug ab 1 Monat |
| ab 0,80 | ab 0,40 | qualifizierte Angetrunkenheit | Geldstrafe (Richtwert ab 20 Tagessätzen); Ausweisentzug mindestens 3 Monate |
| ab 1,60 | ab 0,80 | qualifiziert plus Eignungszweifel | wie oben, zusätzlich obligatorische Fahreignungsuntersuchung |
Alkohol: Strafe und Führerausweisentzug
Strafrechtlich: Die einfache Angetrunkenheit wird mit Busse bestraft (Art. 91 Abs. 1 SVG). Die qualifizierte Angetrunkenheit ist ein Vergehen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 91 Abs. 2 SVG).
Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz gibt Strafmassempfehlungen heraus, an denen sich die Praxis orientiert. Als grobe Richtwerte für den erstmaligen Normalfall gelten: bei einfacher Angetrunkenheit eine Busse von rund 600 Franken ab 0,5 Promille, ansteigend gegen 800 Franken. Bei qualifizierter Angetrunkenheit eine Geldstrafe, die bei etwa 20 Tagessätzen ab 0,8 Promille beginnt, bei rund 1,2 Promille standardmässig bei etwa 40 Tagessätzen liegt und mit steigender Konzentration weiter zunimmt. Wird die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, kommt zusätzlich eine Verbindungsbusse hinzu, in der Regel rund 20 Prozent der Gesamtstrafe, mindestens aber 300 Franken.
Administrativrechtlich: Für den Ausweisentzug teilt das Gesetz die Widerhandlungen in drei Stufen ein.
- Leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG): einfache Angetrunkenheit ohne weitere Regelverletzung. Folge im Normalfall eine Verwarnung. Ein Entzug von mindestens einem Monat droht nur, wenn in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme verfügt wurde.
- Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG): einfache Angetrunkenheit mit einer zusätzlichen leichten Regelverletzung. Folge ein Entzug von mindestens einem Monat.
- Schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG): qualifizierte Angetrunkenheit ab 0,8 Promille. Folge ein Entzug von mindestens drei Monaten.
Wichtig: Es handelt sich um Mindestdauern. Sie dürfen nicht unterschritten werden, auch nicht bei beruflicher Angewiesenheit auf den Ausweis. Nach oben sind je nach Umständen längere Entzüge möglich.
Teil B: Drogen am Steuer
Drogen: Das Prinzip der Nulltoleranz
Bei Drogen gilt ein anderes und für viele überraschendes Prinzip. Anders als beim Alkohol gibt es keinen Wirkungsgrenzwert, ab dem eine Beeinträchtigung angenommen wird. Für bestimmte Betäubungsmittel gilt eine Nulltoleranz (Art. 91 Abs. 2 lit. b und Art. 55 Abs. 7 SVG in Verbindung mit Art. 2 der Verkehrsregelnverordnung).
Das bedeutet: Sobald die festgelegte Substanz im Blut nachweisbar ist, gelten Sie rechtlich als fahrunfähig. Ob Sie sich tatsächlich beeinträchtigt fühlten oder ob Ihre Fahrweise auffällig war, spielt keine Rolle. Der Nachweis genügt.
Die konkreten Werte sind sogenannte Bestimmungsgrenzwerte. Sie geben an, ab welcher Konzentration eine Substanz im Blut überhaupt zuverlässig gemessen werden kann, und nicht, ab wann eine Wirkung eintritt. Das Bundesgericht hat diese Nulltoleranz wiederholt als zulässig bestätigt (BGE 147 IV 439).
| Substanz | Bestimmungsgrenzwert im Blut | Prinzip |
|---|---|---|
| THC (Cannabis) | 1,5 Mikrogramm pro Liter | Nulltoleranz |
| Kokain | 15 Mikrogramm pro Liter | Nulltoleranz |
| Morphin (Heroin) | 15 Mikrogramm pro Liter | Nulltoleranz |
| Amphetamin | 15 Mikrogramm pro Liter | Nulltoleranz |
| Methamphetamin | 15 Mikrogramm pro Liter | Nulltoleranz |
| MDMA und MDEA (Ecstasy) | 15 Mikrogramm pro Liter | Nulltoleranz |
Cannabis und THC am Steuer
Für den Cannabis-Wirkstoff THC liegt der Grenzwert bei 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut. Dieser Wert ist sehr tief und kann noch Stunden nach dem Konsum, bei regelmässigem Konsum sogar noch Tage später, überschritten werden. Er hat also nicht zwingend etwas mit einer aktuellen Wirkung zu tun.
Vorsicht auch bei CBD-Produkten: Legale CBD-Produkte dürfen einen geringen THC-Anteil enthalten. Dieser kann genügen, um den Grenzwert im Blut zu überschreiten. Die Folgen sind dann dieselben wie beim Konsum von illegalem Cannabis.
Rechtliche Folge: Fahren mit einem THC-Wert über dem Grenzwert ist Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 SVG. Administrativrechtlich ist es eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG mit einem Ausweisentzug von mindestens drei Monaten. Hinzu kommt regelmässig eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung.
Harte Drogen und Medikamente
Für Kokain, Heroin beziehungsweise Morphin, Amphetamin, Methamphetamin sowie MDMA und MDEA gilt dieselbe Nulltoleranz mit einem Bestimmungsgrenzwert von jeweils 15 Mikrogramm pro Liter. Auch hier führt der blosse Nachweis zur Annahme der Fahrunfähigkeit und damit zu Strafe, Ausweisentzug und Fahreignungsabklärung.
Medikamente: Bei Arzneimitteln, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, gilt kein fester Grenzwert. Hier ist eine individuelle ärztliche Beurteilung nötig. Massgebend ist, ob die Fahrfähigkeit im konkreten Fall herabgesetzt war.
Darf mir der Führerausweis entzogen werden, wenn ich nicht gefahren bin?
Diese Frage stellen sich viele, etwa nach einer Party, bei der die Polizei Drogen fand, oder nach einer Kontrolle als Beifahrer oder Fussgänger. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, um welche Art von Massnahme es geht.
Der Warnungsentzug setzt eine Fahrt voraus: Der klassische Ausweisentzug nach den Art. 16a bis 16c SVG knüpft an eine Widerhandlung im Strassenverkehr an, also an das Führen eines Fahrzeugs. Wer nicht gefahren ist, begeht kein Fahren in fahrunfähigem Zustand und erhält deswegen auch keinen Warnungsentzug.
Die Fahreignungsabklärung und der Sicherungsentzug können aber auch ohne Fahrt greifen: Hier liegt der entscheidende Unterschied. Wenn Zweifel an Ihrer grundsätzlichen Eignung zum Fahren bestehen, kann das Amt unabhängig von einer konkreten Fahrt eine Fahreignungsuntersuchung anordnen (Art. 15d SVG). Bestätigt sich die fehlende Eignung, folgt ein Sicherungsentzug (Art. 16d SVG).
Auslöser für solche Eignungszweifel können unter anderem sein:
- Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder das Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial haben (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
- Die Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer Sucht oder Krankheit nicht sicher fahren kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG).
- Ein sehr hoher Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG).
- Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG).
Praxisbeispiel: Wer bei einer Kontrolle mit Drogen angetroffen wird und einen regelmässigen Konsum einräumt, wird der Polizei zufolge dem Strassenverkehrsamt gemeldet, auch ohne gefahren zu sein. Das Amt kann dann eine Fahreignungsabklärung anordnen. Die Gerichte haben bestätigt, dass dafür kein wiederholtes Fahren unter Drogeneinfluss nötig ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2015.68).
Vorsorglicher Entzug während der Abklärung: Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, kann der Ausweis schon vorsorglich und mit sofortiger Wirkung entzogen werden, bis die Abklärung abgeschlossen ist (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020). Der Ausweis ist in diesem Fall also weg, bevor überhaupt feststeht, ob eine Sucht vorliegt.
Kurz gesagt: Für einen Warnungsentzug müssen Sie gefahren sein. Für eine Fahreignungsabklärung und einen anschliessenden Sicherungsentzug reicht dagegen der begründete Verdacht, dass Sie generell nicht geeignet sind, etwa wegen einer Suchtproblematik.
Das Kaskadensystem bei wiederholten Widerhandlungen
Wer wiederholt auffällt, verliert den Ausweis mit jeder weiteren Widerhandlung länger. Das Gesetz sieht ansteigende Mindestdauern vor, die sich nach den Vorfällen der letzten Jahre richten.
- Nach einer schweren Widerhandlung beträgt der Entzug mindestens drei Monate.
- Mindestens sechs Monate, wenn in den letzten fünf Jahren schon einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde.
- Mindestens zwölf Monate, wenn in den letzten fünf Jahren schon einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen wurde.
- Unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, wenn in den letzten zehn Jahren zweimal wegen schwerer Widerhandlungen entzogen wurde.
- Dauerhaft, wenn nach einem solchen Entzug erneut eine schwere Widerhandlung hinzukommt.
Alkohol- und Drogenfahrten zählen dabei als schwere Widerhandlungen und lösen die höheren Stufen der Kaskade rasch aus.
Was die Strafe zusätzlich verschärft
Mehrere Faktoren können die Sanktion über die Grundwerte hinaus erhöhen.
- Verweigerung oder Vereitelung der Probe: Wer sich der Atemalkohol- oder Blutprobe widersetzt oder sie vereitelt, begeht eine schwere Widerhandlung mit einem Entzug von mindestens drei Monaten und macht sich strafbar.
- Unfall oder Gefährdung: Kommt es zu einem Unfall oder zu einer konkreten Gefährdung anderer, wirkt sich das straf- und massnahmenverschärfend aus.
- Mischkonsum: Die Kombination von Alkohol und Drogen wird strenger beurteilt. Bei Cannabis in Kombination mit Alkohol gilt die Fahrunfähigkeit bereits ab dem unteren Grenzwert.
- Führen trotz Entzug oder ohne Ausweis: Dies ist eine eigenständige schwere Widerhandlung.
- Hohe Kosten: Neben Busse oder Geldstrafe fallen Verfahrenskosten, Blut- und Haaranalysen, die Kosten der Fahreignungsabklärung sowie allfällige Kurskosten an. In der Summe können mehrere Tausend Franken zusammenkommen.
- Versicherung: Der Kaskoversicherer und der Haftpflichtversicherer können Leistungen kürzen oder Rückgriff nehmen, wenn der Unfall in fahrunfähigem Zustand verursacht wurde.
Fahreignungsabklärung und Sicherungsentzug
Die Fahreignungsabklärung ist keine Strafe, sondern eine Sicherheitsprüfung. Sie läuft typischerweise so ab:
- Das Strassenverkehrsamt ordnet aufgrund von Eignungszweifeln eine verkehrsmedizinische, teils auch verkehrspsychologische Untersuchung an.
- Häufig wird der Ausweis für die Dauer der Abklärung vorsorglich entzogen.
- Untersucht werden unter anderem der Konsum, mögliche Abhängigkeiten und die gesundheitliche Eignung. Dazu können Blut-, Urin-, Haar- oder Nagelproben ausgewertet werden.
- Bestätigt sich die fehlende Fahreignung, wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug).
- Die Wiedererteilung setzt voraus, dass die Eignung wiederhergestellt und nachgewiesen ist, oft verbunden mit einer Bewährungs- oder Abstinenzkontrolle.
Der Unterschied zum Warnungsentzug: Der Warnungsentzug ist zeitlich befristet und wirkt erzieherisch. Der Sicherungsentzug ist unbefristet und dauert an, bis Sie Ihre Eignung wieder nachweisen. Er ist damit für die Betroffenen meist die einschneidendere Massnahme.
Häufige Fragen
Ab wie viel Promille ist Fahren strafbar?
Ab 0,5 Promille gelten Sie als angetrunken und machen sich strafbar. Ab 0,8 Promille liegt eine qualifizierte Konzentration mit deutlich schärferen Folgen vor. Für Neulenker und Berufsfahrer gilt praktisch 0,1 Promille.
Wie lange wird der Ausweis bei Alkohol am Steuer entzogen?
Bei qualifizierter Angetrunkenheit ab 0,8 Promille mindestens drei Monate. Bei einfacher Angetrunkenheit droht im Normalfall eine Verwarnung, bei zusätzlicher Regelverletzung ein Entzug ab einem Monat. Bei Wiederholung steigen die Dauern über das Kaskadensystem an.
Verliere ich den Ausweis schon nach einem einzigen Joint?
Wenn Sie mit einem THC-Wert über dem Grenzwert fahren, ja. Das ist eine schwere Widerhandlung mit einem Entzug von mindestens drei Monaten, unabhängig davon, ob Sie sich beeinträchtigt fühlten.
Gilt die Nulltoleranz auch für CBD?
CBD-Produkte können genug THC enthalten, um den Grenzwert zu überschreiten. Dann drohen dieselben Folgen wie bei illegalem Cannabis. Wer fährt, sollte das Risiko kennen.
Kann der Ausweis entzogen werden, wenn ich nicht gefahren bin?
Ein Warnungsentzug setzt eine Fahrt voraus. Eine Fahreignungsabklärung und ein Sicherungsentzug können aber auch ohne Fahrt angeordnet werden, etwa bei Hinweisen auf eine Suchtproblematik oder nach einer Arztmeldung.
Darf ich die Blutprobe verweigern?
Nein. Wer sich einer angeordneten Blutprobe widersetzt oder sie vereitelt, begeht eine schwere Widerhandlung und wird zusätzlich bestraft. Kooperation ist oft der bessere Weg. Die Staatsanwaltschaft kann auch eine zwangsweise Abnahme anordnen, jedoch unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit.
Zählt der Ausweisentzug als zweite Strafe?
Nein. Strafe und Ausweisentzug sind zwei verschiedene Massnahmen mit unterschiedlichem Zweck. Beide zusammen sind zulässig und die Regel.
Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 31 Abs. 2 SVG: Verbot, in fahrunfähigem Zustand zu fahren.
- Art. 55 SVG: Atemalkohol- und Blutprobe sowie Grundlage für die Grenzwerte.
- Art. 91 SVG: Strafe für Fahren in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand.
- Art. 16a bis 16c SVG: leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung mit den Entzugsdauern.
- Art. 15d und Art. 16d SVG: Fahreignungsabklärung und Sicherungsentzug.
- Art. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und Art. 34 VSKV-ASTRA: Nulltoleranz und Grenzwerte für Betäubungsmittel.
Rechtliche Unterstützung bei Alkohol und Drogen am Steuer
Weil Strafverfahren und Ausweisentzug parallel laufen und sich gegenseitig beeinflussen, lohnt sich frühzeitige Beratung. Oft entscheidet schon der Umgang mit dem Strafbefehl darüber, ob der Ausweisentzug später noch angefochten werden kann.
Die Anwaltskanzlei Geier ist auf Verkehrs- und Strassenverkehrsrecht spezialisiert und prüft Ihren Fall, insbesondere bei:
- drohendem Führerausweisentzug nach Alkohol- oder Drogenfahrt,
- Strafbefehlen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
- angeordneter Fahreignungsabklärung oder drohendem Sicherungsentzug,
- vorsorglichem Ausweisentzug und Fragen der beruflichen Angewiesenheit,
- Verfahren wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Probe.
Rechtliche Unterstützung
Fall prüfen lassen
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Achtung
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Schweizer Strassenverkehrsrecht. Genannte Bussen und Entzugsdauern sind Richt- und Mindestwerte, die im Einzelfall abweichen können. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsgrundlagen
- Art. 31 Abs. 2 SVG – Verbot des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
- Art. 55 SVG – Atemalkohol- und Blutprobe
- Art. 91 SVG – Strafe bei angetrunkenem oder fahrunfähigem Fahren
- Art. 16a–16c SVG – Widerhandlungsstufen und Entzugsdauern
- Art. 15d und 16d SVG – Fahreignungsabklärung und Sicherungsentzug
- Art. 2 VRV, Art. 34 VSKV-ASTRA – Nulltoleranz und Grenzwerte
- BGE 147 IV 439
12 Min. Lesezeit · Stand: 02. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
