Auf einen Blick
Kurz gesagt
Der Abstand muss so gross sein, dass Sie auch bei überraschendem Bremsen des Vordermanns rechtzeitig anhalten können. Als sicherer Richtwert gilt der halbe Tacho. Ein Zeitabstand von rund 0,6 Sekunden gilt als Richtschnur für eine mögliche grobe Verkehrsregelverletzung, entscheidend bleiben aber immer sämtliche Umstände.
Zu nah dran ist schneller gefährlich, als man denkt
Wer zu dicht auffährt, hat bei einem plötzlichen Bremsmanöver keine Chance mehr, rechtzeitig anzuhalten. Ungenügender Abstand gehört zu den häufigen Unfallursachen und wird auf der Autobahn streng geahndet. Je nach Umständen kann zu geringer Abstand als grobe Verkehrsregelverletzung gelten und den Führerausweis kosten.
Dieser Beitrag erklärt, wie viel Abstand Sie halten müssen, welche einfachen Faustregeln helfen und ab wann es straf- und administrativrechtlich ernst wird.
In diesem Artikel
- Die gesetzliche Grundregel
- Wie viel Abstand ist genug?
- Wann leicht, mittelschwer oder schwer?
- Zwei Verfahren: Strafe und Ausweisentzug
- Vorbelastung und Kaskadensystem
- Drängeln und brüskes Bremsen
- Schlechte Bedingungen: Nässe, Nebel und Kolonne
- Häufige Fragen
- Rechtliche Unterstützung
Die gesetzliche Grundregel
Das Gesetz nennt keine feste Meterzahl, sondern eine Zielvorgabe. Wer hintereinander fährt, muss einen ausreichenden Abstand wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV), gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG).
Was ausreichend ist, hängt von den gesamten Umständen ab, also von Geschwindigkeit, Strassen- und Sichtverhältnissen, Verkehrsdichte und Fahrzeugtyp. Bei höherem Tempo und schlechten Bedingungen muss der Abstand grösser sein.
Wie viel Abstand ist genug?
Für die Praxis haben sich zwei einfache Faustregeln bewährt.
Die halbe-Tacho-Regel: Halten Sie in Metern mindestens die Hälfte des Tachowerts ein. Bei 100 km/h sind das 50 Meter, bei 120 km/h rund 60 Meter. Das entspricht einem Zeitabstand von etwa 1,8 Sekunden und gilt als guter, sicherer Richtwert.
Die 2-Sekunden-Regel: Merken Sie sich einen festen Punkt am Strassenrand. Passiert ihn das vordere Fahrzeug, sollten Sie ihn frühestens zwei Sekunden später erreichen. Zählen Sie dazu ruhig einundzwanzig, zweiundzwanzig. Bei schlechten Verhältnissen verdoppeln Sie den Wert.
| Geschwindigkeit | Sicherer Richtwert (halber Tacho) | Richtschnur grobe Verletzung (ca. 0,6 Sekunden) |
|---|---|---|
| 50 km/h | etwa 25 Meter | etwa 8 Meter |
| 80 km/h | etwa 40 Meter | etwa 13 Meter |
| 100 km/h | etwa 50 Meter | etwa 17 Meter |
| 120 km/h | etwa 60 Meter | etwa 20 Meter |
So lesen Sie die Tabelle: Die mittlere Spalte ist der sichere Richtwert, den Sie anstreben sollten. Die rechte Spalte ist eine Richtschnur, ab der eine grobe Verkehrsregelverletzung im Raum steht. Sie ist keine feste Grenze: Auch bei etwas mehr als 0,6 Sekunden kann eine grobe Verletzung vorliegen, und umgekehrt entscheidet immer der Einzelfall.
Wann leicht, mittelschwer oder schwer?
Für den Ausweisentzug teilt das Gesetz die Widerhandlungen in drei Stufen ein (Art. 16a bis 16c SVG). Das Bundesgericht wendet dabei folgende Logik an:
- Leichte Widerhandlung: geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und nur leichtes Verschulden. Folge im Normalfall eine Verwarnung.
- Schwere Widerhandlung: sie setzt kumulativ eine qualifizierte Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Folge ein Entzug von mindestens drei Monaten.
- Mittelschwere Widerhandlung: der Auffangtatbestand dazwischen. Ist zum Beispiel die Gefährdung hoch, das Verschulden aber gering, oder umgekehrt, bleibt es bei mittelschwer. Folge ein Entzug von mindestens einem Monat.
Übertragen auf den Abstand: Der halbe Tacho (rund 1,8 Sekunden) ist der sichere Mindestabstand. Für die grobe Verkehrsregelverletzung nennt das Bundesgericht keinen starren Wert, verweist aber auf die in der Lehre vorgeschlagene Richtschnur von rund 0,6 Sekunden. Diese Marke ist keine feste Grenze: Bei langer Dauer, hoher Geschwindigkeit, dichtem Verkehr oder rücksichtslosem Verhalten kann auch bei etwas mehr als 0,6 Sekunden eine grobe Verletzung vorliegen, und umgekehrt entscheidet stets der Einzelfall.
Details zu Verwarnung, Warnungsentzug und Kaskade siehe Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
Zwei Verfahren: Strafe und Ausweisentzug
Ein Vorfall löst zwei getrennte Verfahren aus, die unabhängig voneinander laufen.
- Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft verhängt Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, dazu kommen Verfahrenskosten.
- Administrativverfahren: Das Strassenverkehrsamt verfügt, je nach Schwere und vorbestehenden Massnahmen, eine Verwarnung oder einen Führerausweisentzug.
Wichtig für Betroffene: Gegen einen Strafbefehl beträgt die Einsprachefrist grundsätzlich zehn Tage. Eine Einsprache kann unbegründet erfolgen. Ein rechtskräftiger (z.B. unangefochtener) Strafbefehl kann die Beurteilung des Sachverhalts im späteren Administrativverfahren erheblich prägen, denn das Strassenverkehrsamt ist an die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens weitgehend gebunden. Wer den Ausweisentzug abwenden will, muss deshalb oft schon im Strafverfahren aktiv werden.
Beide Systeme sind nicht deckungsgleich: Dasselbe Verhalten kann strafrechtlich nur als einfache Verkehrsregelverletzung mit Busse gelten und administrativrechtlich dennoch eine mittelschwere Widerhandlung mit Ausweisentzug sein.
Für die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum rechtskräftigen Strafentscheid steht eine Vorlage Sistierungsgesuch bereit.
Vorbelastung und Kaskadensystem
Die genannten Mindestentzugsdauern gelten nicht losgelöst von Ihrer Vorgeschichte. Frühere Verwarnungen oder Ausweisentzüge können die Mindestdauer über das sogenannte Kaskadensystem deutlich erhöhen.
Das heisst konkret: Schon eine leichte Widerhandlung kann bei einer relevanten Vorbelastung zu einem Ausweisentzug von mindestens einem Monat führen, statt zu einer blossen Verwarnung. Bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen steigen die Mindestdauern mit jeder einschlägigen Vorbelastung weiter an.
Strafrechtlich: Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet (Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei leichteren Fällen bleibt es bei einer Busse. Hinzu kommen jeweils die Verfahrenskosten.
Drängeln und brüskes Bremsen
Drängeln: Wer dicht auffährt, um zum Überholen oder Schnellerfahren zu drängen, riskiert nicht nur den Vorwurf des ungenügenden Abstands. Bewusstes Bedrängen kann zusätzlich als Nötigung gewertet werden, was ein eigenständiges Strafdelikt ist.
Brüskes Bremsen: Umgekehrt ist auch das grundlose scharfe Bremsen verboten. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt, oder in einem Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Wer den Hintermann mit einer Bremsprobe erziehen will, macht sich selbst strafbar.
Achtung
Achtung
Grundloses brüskes Bremsen als Reaktion auf einen Drängler ist selbst strafbar und kann einen Auffahrunfall auslösen. Lassen Sie Drängler passieren und halten Sie Ihren Abstand nach vorne ein.
Schlechte Bedingungen: Nässe, Nebel und Kolonne
Bei Nässe, Schnee, Nebel oder schlechter Sicht verlängert sich der Bremsweg deutlich. Dann reicht der übliche Abstand nicht mehr aus, und Sie sollten ihn mindestens verdoppeln.
Stockender Verkehr: Stockt der Verkehr, dürfen Sie nicht auf einem Fussgängerstreifen und bei Kreuzungen nicht auf der Fläche für den Querverkehr anhalten (Art. 12 Abs. 3 VRV). Lassen Sie diese Bereiche frei, auch wenn es langsam vorwärtsgeht.
Rettungsgasse: Auf Autobahnen und Autostrassen ist bei stockendem Verkehr zwischen dem äussersten linken und dem daneben liegenden Streifen eine Rettungsgasse zu bilden, damit Blaulichtfahrzeuge durchkommen. Genügend Abstand hilft auch hier.
Häufige Fragen
Gibt es eine feste Meterzahl für den Abstand?
Nein. Das Gesetz verlangt einen ausreichenden Abstand je nach Situation. Als Richtwert dient der halbe Tacho, also in Metern die Hälfte der Geschwindigkeit.
Ab wann verliere ich den Führerausweis?
Ein Entzug ist nicht erst ab einer bestimmten Sekundengrenze möglich. Rund 0,6 Sekunden gelten als wichtige Richtschnur für eine schwere Widerhandlung, entscheidend bleiben jedoch sämtliche Umstände. Bereits im mittelschweren Bereich, z.B. rund 0,80 Sekunden auf der Autobahn, droht ein Entzug von mindestens einem Monat.
Wie misst die Polizei den Abstand?
Meist mit Videofahrzeugen oder Kameras über der Fahrbahn. Aus der gefahrenen Geschwindigkeit und dem gemessenen Abstand wird der Zeitabstand in Sekunden berechnet. Da die Geschwindigkeit meist in km/h vorliegt, rechnet man sie zuerst um (km/h geteilt durch 3,6 ergibt m/s). Zusammengefasst:
Zeitabstand (s) = Abstand (m) mal 3,6 geteilt durch Geschwindigkeit (km/h)
Ein Beispiel aus der Praxis: 15,7 Meter Abstand bei 119 km/h ergeben 15,7 mal 3,6 geteilt durch 119, also rund 0,47 Sekunden.
Umgekehrt lässt sich daraus auch der nötige Abstand berechnen:
Abstand (m) = Zeitabstand (s) mal Geschwindigkeit (km/h) geteilt durch 3,6
Für den sicheren Richtwert von 1,8 Sekunden (halber Tacho) bei 100 km/h sind das 1,8 mal 100 geteilt durch 3,6, also 50 Meter. Das deckt sich mit der Faustregel, in Metern die Hälfte des Tachowerts einzuhalten.
Darf ich brüsk bremsen, wenn jemand zu nah auffährt?
Nein. Grundloses brüskes Bremsen ist verboten und ist sehr gefährlich und kann Sie selbst strafbar machen. Lassen Sie Drängler besser vorbei und halten Sie Ihren Abstand nach vorne ein. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein kurzes Antippen der Bremse strafbar ist oder nicht.
Rechtliche Unterstützung
Rechtliche Unterstützung
Ob ein ungenügender Abstand als leicht, mittelschwer oder schwer eingestuft wird, entscheidet über die strafrechtlichen und administrativrechtlichen Folgen, die grundsätzlich nebeneinander drohen. Gerade die Messung und die Umstände lassen oft Spielraum, der sich prüfen lohnt.
Die Anwaltskanzlei Geier ist auf Verkehrs- und Strassenverkehrsrecht spezialisiert und prüft Ihren Fall, insbesondere bei:
- dem Vorwurf des ungenügenden Abstands oder der groben Verkehrsregelverletzung,
- der Anfechtung von Messungen und der Einstufung der Widerhandlung,
- drohendem Führerausweisentzug,
- Vorwürfen wegen Drängelns oder Nötigung,
- der Einordnung von Vorbelastungen und den Folgen des Kaskadensystems.
Fall prüfen lassen: Senden Sie den Strafbefehl, den Polizeirapport, allfällige Videomessungen und die Schreiben des Strassenverkehrsamts, und teilen Sie mit, ob in den letzten Jahren bereits eine Verwarnung oder ein Ausweisentzug verfügt wurde. Je früher die Prüfung erfolgt, desto besser lassen sich Fristen und Einwände sichern, gerade die zehntägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. → Beratung anfordern
Verwandt: Bussenrechner Geschwindigkeit, Administrativmassnahmen und Führerausweisentzug, Verhalten bei Unfällen.
Achtung
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Schweizer Strassenverkehrsrecht. Die genannten Richtwerte sind Anhaltspunkte, die Beurteilung richtet sich nach dem Einzelfall. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 16a–16c SVG
- Art. 12 VRV, Hintereinanderfahren, brüskes Bremsen, stockender Verkehr
8 Min. Lesezeit · Stand: 03. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
