Nach dem Knall zählt jede Minute
Ein Unfall passiert in Sekunden, und danach ist man oft im Schockzustand. Trotzdem gelten ab dem ersten Moment klare Pflichten. Wer sie kennt, schützt Verletzte, sichert seine Ansprüche und vermeidet, dass aus einem Missgeschick ein Strafverfahren wird.
Dieser Beitrag erklärt, was Sie nach jedem Unfall tun müssen, worin sich die Pflichten bei reinem Sachschaden und bei Personenschaden unterscheiden, wie Sie sich beim Wildunfall richtig verhalten und welche Folgen eine Führerflucht hat.
Die Grundregel vorweg: Anhalten, absichern, helfen und die richtige Stelle benachrichtigen. Wer den Unfallort einfach verlässt, riskiert eine Strafe, den Verlust des Führerausweises und den Verlust von Versicherungsleistungen.
Auf einen Blick
Was Sie jetzt tun sollten
- Sofort anhalten und die Unfallstelle absichern: Warnblinker, Warndreieck, Warnweste.
- Verletzte versorgen und bei Personenschaden immer die Notrufnummer 144 und die Polizei 117 alarmieren.
- Bei reinem Sachschaden die geschädigte Person direkt benachrichtigen und Name und Adresse angeben.
- Ist die geschädigte Person nicht erreichbar, unverzüglich die Polizei verständigen. Ein Zettel allein genügt nicht.
- Beweise sichern: Fotos, Skizze, Zeugen, Standorte der Fahrzeuge.
- Beim Wildunfall die Polizei 117 oder den Wildhüter rufen und vor Ort warten.
- Europäisches Unfallprotokoll gemeinsam ausfüllen.
In diesem Artikel
- Die Grundpflichten bei jedem Unfall
- Personenschaden: die strengsten Pflichten
- Sachschaden: die Benachrichtigungspflicht
- Sachschaden oder Personenschaden: der Vergleich
- Der Wildunfall: was gilt?
- Wildunfall: Schritt für Schritt
- Wer zahlt beim Wildunfall?
- Führerflucht und ihre Folgen
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Rechtsgrundlagen
Die Grundpflichten bei jedem Unfall
Sobald ein Unfall passiert, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, gelten für alle Beteiligten zwei Grundpflichten (Art. 51 Abs. 1 SVG).
- Sofort anhalten. Wer weiterfährt, verletzt bereits diese erste Pflicht.
- Nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen, also die Unfallstelle absichern, um Folgeunfälle zu verhindern.
Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob Menschen verletzt wurden oder nur ein Sachschaden entstanden ist, und unabhängig von der Schuldfrage. Erst danach unterscheidet das Gesetz nach der Art des Schadens.
Personenschaden: die strengsten Pflichten
Sind Personen verletzt, gelten die weitestgehenden Pflichten (Art. 51 Abs. 2 SVG). Hier steht der Schutz von Leib und Leben im Vordergrund.
- Hilfe leisten: Alle Beteiligten müssen für Hilfe sorgen. Auch unbeteiligte Personen sind zur Hilfe verpflichtet, soweit es ihnen zumutbar ist.
- Polizei benachrichtigen: Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, müssen die Polizei alarmieren.
- Bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken: Das gilt für alle Beteiligten, ausdrücklich auch für Mitfahrende.
- Am Unfallort bleiben: Ohne Zustimmung der Polizei darf niemand die Unfallstelle verlassen, ausser um selbst Hilfe zu holen oder Hilfe und Polizei herbeizurufen.
Achtung
Wichtig
Wer nach einem Unfall mit Verletzten wegfährt, begeht Führerflucht. Das ist ein Vergehen mit schweren straf- und administrativrechtlichen Folgen. Rufen Sie im Zweifel immer 144 für den Rettungsdienst und 117 für die Polizei.
Sachschaden: die Benachrichtigungspflicht
Ist nur ein Sachschaden entstanden, gelten mildere, aber klare Pflichten (Art. 51 Abs. 3 SVG). Im Vordergrund steht die Sicherung der Ansprüche der geschädigten Person.
Die Reihenfolge: Zuerst müssen Sie als schädigende Person die geschädigte Person sofort benachrichtigen und Ihren Namen und Ihre Adresse angeben. Ist die geschädigte Person nicht erreichbar, etwa bei einem beschädigten parkierten Auto ohne anwesende Halterin, müssen Sie unverzüglich die Polizei verständigen.
Ein Zettel genügt nicht: Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass ein Zettel unter dem Scheibenwischer die Pflicht erfüllt. Erreichen Sie die geschädigte Person nicht persönlich, müssen Sie die Polizei benachrichtigen. Wer nur einen Zettel hinterlässt und wegfährt, riskiert eine Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall.
Sonderfall Bahnübergang: Bei Unfällen auf einem Bahnübergang ist zusätzlich unverzüglich die Bahnverwaltung zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 4 SVG).
Sachschaden oder Personenschaden: der Vergleich
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.
| Pflicht | Nur Sachschaden | Personenschaden |
|---|---|---|
| Anhalten und absichern | ja | ja |
| Hilfe leisten | nicht einschlägig | ja, zwingend |
| Polizei benachrichtigen | nur wenn geschädigte Person nicht erreichbar | immer |
| Geschädigte Person direkt informieren | ja, mit Name und Adresse | über die Polizei |
| Am Unfallort bleiben | empfohlen, bis alles geregelt ist | zwingend, bis die Polizei zustimmt |
| Bei Sachverhaltsfeststellung mitwirken | ja | ja, auch Mitfahrende |
Merksatz: Bei Personenschaden immer die Polizei, bei reinem Sachschaden zuerst die geschädigte Person und nur ersatzweise die Polizei. In beiden Fällen gilt: anhalten, absichern, nicht einfach wegfahren.
Der Wildunfall: was gilt?
Rund 20'000 Wildunfälle ereignen sich in der Schweiz jedes Jahr. Rechtlich gilt ein Wildtier als Sache, weshalb grundsätzlich die Regeln zum Sachschaden gelten. Es gibt aber Besonderheiten, die viele nicht kennen.
Meldepflicht: Ein Unfall mit jagdbarem Wild wie Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs oder Dachs oder mit geschützten Tieren ist meldepflichtig. In erster Linie ist der kantonale Wildhüter zu benachrichtigen. Ist er nicht erreichbar, verständigen Sie unverzüglich die Polizei über die Nummer 117, die den Wildhüter aufbietet.
Auch bei geflüchtetem Tier: Die Meldung ist selbst dann nötig, wenn das verletzte Tier weggerannt ist. Es könnte sich sonst verkriechen und tagelang qualvoll verenden. Markieren Sie die Unfallstelle, damit der Wildhüter das Tier mit einem Suchhund finden kann.
Tier nicht anfassen und nicht mitnehmen: Nähern Sie sich einem verletzten Wildtier nicht, denn es kann in Panik beissen oder treten. Ein totes oder verletztes Tier dürfen Sie keinesfalls mitnehmen, das gilt als Wilderei und ist strafbar. Ein totes Tier sollten Sie aber möglichst von der Fahrbahn entfernen, damit niemand gefährdet wird.
Kleintiere: Beim Anfahren von Vögeln, Kröten und ähnlichen kleinen Tieren besteht keine gesetzliche Meldepflicht. Aus Tierschutzsicht ist eine Meldung dennoch sinnvoll, wenn das Tier leidet.
Straffolgen bei Unterlassung: Wer nach einem Wildunfall einfach weiterfährt, macht sich wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall strafbar (Art. 92 Abs. 1 SVG) und riskiert zusätzlich ein Verfahren wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz. Möglich sind auch ein Führerausweisentzug und weitere Vorwürfe.
Wildunfall: Schritt für Schritt
- Anhalten, Warnblinker einschalten und die Unfallstelle mit Warndreieck und Warnweste absichern.
- Bei verletzten Personen zuerst Erste Hilfe leisten und 144 sowie 117 alarmieren.
- Die Polizei 117 oder den Wildhüter benachrichtigen und vor Ort auf deren Eintreffen warten.
- Sich dem Tier nicht nähern und es nicht berühren. Ein totes Tier möglichst von der Strasse entfernen.
- Die Unfallstelle markieren, falls das Tier geflüchtet ist.
- Sich den Unfall schriftlich bestätigen lassen, die sogenannte Wildschadenbestätigung.
- Den Schaden am Fahrzeug rasch der eigenen Kaskoversicherung melden.
Wer zahlt beim Wildunfall?
Beim Wildunfall gibt es in der Regel keine haftpflichtige Gegenpartei. Deshalb springt nicht die Haftpflichtversicherung ein, sondern Ihre eigene Kaskoversicherung.
- Teil- und Vollkasko: Sie deckt grundsätzlich den Schaden am eigenen Fahrzeug, der durch die direkte Kollision mit einem Wildtier entsteht. Die Vollkasko zusätzlich Ausweichschäden, immer Vertragsbedingungen prüfen.
- Haftpflicht: Sie zahlt nur für Schäden an Dritten, z. B. einem kaputten Pfosten etc., nicht für den eigenen Wildschaden am Fahrzeug.
Führerflucht und ihre Folgen
Wer nach einem Unfall die gesetzlichen Pflichten verletzt, macht sich strafbar (Art. 92 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle.
Einfache Pflichtverletzung: Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, etwa die Meldung unterlässt, wird mit Busse bestraft (Art. 92 Abs. 1 SVG). Das betrifft auch viele Sachschaden- und Wildunfälle, bei denen die Meldung unterlassen wird. Je nach Vorfall kann aber auch fahrlässige oder vorsätzliche Tierquälerei zum Vorwurf gemacht werden.
Führerflucht nach Personenschaden: Wer als Fahrzeugführer bei einem Unfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 92 Abs. 2 SVG). Das ist ein Vergehen und gilt zugleich als schwere Widerhandlung mit einem Ausweisentzug von mindestens drei Monaten. Gegen den daraus folgenden Führerausweisentzug lässt sich häufig mit einem Sistierungsgesuch Zeit gewinnen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.
Zusätzliches Risiko: Wer sich nach einem Unfall entfernt, kann auch den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auslösen (Art. 91a SVG), etwa wenn dadurch eine mögliche Alkohol- oder Drogenkontrolle verhindert wird. Deshalb ist das Verlassen des Unfallorts fast immer der teuerste Fehler.
Häufige Fehler
- Weiterfahren nach einem vermeintlich harmlosen Streifschaden auf einem Parkplatz.
- Nur einen Zettel hinterlassen, statt bei Nichterreichen der geschädigten Person die Polizei zu rufen.
- Nach einem Wildunfall weiterfahren, weil scheinbar nichts passiert ist.
- Sich einem verletzten Wildtier nähern oder es mitnehmen.
- Den Unfallort verlassen, bevor bei Personenschaden die Polizei zugestimmt hat.
- Vorschnell ein Schuldeingeständnis unterschreiben.
Häufige Fragen
Muss ich bei jedem Sachschaden die Polizei rufen?
Nein. Bei reinem Sachschaden müssen Sie zuerst die geschädigte Person direkt benachrichtigen und Ihre Personalien angeben. Nur wenn Sie diese nicht erreichen, müssen Sie die Polizei verständigen.
Reicht ein Zettel am beschädigten Auto?
Nein. Erreichen Sie die geschädigte Person nicht persönlich, müssen Sie die Polizei benachrichtigen. Ein Zettel allein erfüllt die Pflicht nicht und kann als pflichtwidriges Verhalten gewertet werden.
Was mache ich bei einem Unfall mit Verletzten?
Anhalten, absichern, Erste Hilfe leisten, 144 und 117 alarmieren, am Unfallort bleiben und bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirken. Verlassen Sie den Ort erst mit Zustimmung der Polizei.
Welche Nummer rufe ich beim Wildunfall?
Rufen Sie die Polizei über 117. Sie bietet den zuständigen Wildhüter auf. Warten Sie vor Ort und lassen Sie sich eine Wildschadenbestätigung ausstellen.
Zahlt die Versicherung meinen Wildschaden?
Die Teilkasko deckt die direkte Kollision mit einem Wildtier, die Vollkasko zusätzlich Ausweichschäden. Voraussetzung ist die sofortige Meldung und ein Protokoll. Die Haftpflicht zahlt den eigenen Wildschaden nicht.
Was droht bei Führerflucht?
Bei blosser Pflichtverletzung eine Busse. Wer nach der Verletzung oder Tötung eines Menschen flieht, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sowie einen Ausweisentzug von mindestens drei Monaten.
Rechtsnorm
Rechtsgrundlagen
- Art. 51 SVG: Verhalten bei Unfällen, mit den Pflichten bei Personenschaden (Abs. 2) und bei Sachschaden (Abs. 3).
- Art. 54 bis 56 der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Konkretisierung der Verhaltenspflichten.
- Art. 92 SVG: pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Führerflucht.
- Art. 91a SVG: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
- Tierschutzgesetz und Jagdgesetz: Pflichten und Folgen beim Wildunfall.
Rechtliche Unterstützung
Rechtliche Unterstützung nach einem Unfall
Nach einem Unfall überschneiden sich rasch mehrere Fragen: Strafe, Ausweisentzug, Haftung und Versicherung. Wer früh die richtigen Schritte kennt, verbessert seine Position deutlich. Die Anwaltskanzlei Geier ist auf Verkehrs- und Strassenverkehrsrecht spezialisiert und prüft Ihren Fall, insbesondere bei:
- dem Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall oder der Führerflucht,
- Streit um die Schuldfrage und die Haftung,
- drohendem Ausweisentzug nach einem Unfall,
- Auseinandersetzungen mit der Versicherung, auch beim Wildunfall,
- Fragen zu Schadenersatz und Genugtuung bei Personenschaden.
Fall prüfen lassen: Senden Sie den Polizeirapport, Fotos, das Unfallprotokoll, die Wildschadenbestätigung sowie die Schreiben von Behörde und Versicherung. Je früher die Prüfung erfolgt, desto besser lassen sich Beweise und Fristen sichern. Kontakt aufnehmen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Schweizer Strassenverkehrsrecht. Einzelne Abläufe und Zuständigkeiten können kantonal abweichen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Weiterlesen: Strafbefehl nach einem Verkehrsunfall erhalten – was jetzt?
Rechtsgrundlagen
- Art. 51 SVG – Verhalten bei Unfällen (Personen- und Sachschaden)
- Art. 54–56 VRV – Konkretisierung der Verhaltenspflichten
- Art. 92 SVG – Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall / Führerflucht
- Art. 91a SVG – Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
- Tierschutzgesetz und Jagdgesetz – Pflichten und Folgen beim Wildunfall
12 Min. Lesezeit · Stand: 02. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
