Wenn nicht die Tat zählt, sondern die Eignung
Die meisten Menschen denken beim Ausweisentzug an eine bestimmte Fahrt: zu schnell, alkoholisiert, ein Unfall. Es gibt jedoch eine zweite, oft einschneidendere Form des Entzugs, bei der nicht eine einzelne Tat im Vordergrund steht, sondern die Frage, ob Sie überhaupt geeignet sind, ein Fahrzeug zu führen. Das ist der Sicherungsentzug.
Er kann ältere Menschen treffen, deren Gesundheit nachlässt, Personen mit einer Krankheit oder einer Suchtproblematik und Menschen, deren bisheriges Verhalten Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit weckt. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann der Ausweis auf unbestimmte Zeit oder sogar für immer entzogen wird, was der vorsorgliche Entzug bedeutet und wie die vier Stufen der ärztlichen Abklärung funktionieren.
Vorweg das Wichtigste: Der Sicherungsentzug ist keine Strafe. Er dient allein der Verkehrssicherheit. Deshalb ist er unbefristet und dauert an, bis Sie Ihre Eignung wieder nachweisen. Genau das macht ihn für Betroffene so einschneidend.
Auf einen Blick
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn eine Abklärung angeordnet oder der Ausweis vorsorglich entzogen wurde, sind Ruhe und die richtigen Schritte entscheidend.
- Die Verfügung und alle Schreiben des Strassenverkehrsamts sichern und die Fristen notieren.
- Prüfen, auf welchen Grund sich die Behörde stützt und welche Untersuchung angeordnet wurde.
- Einen Aufschub oder das Fahren während der Abklärung nicht einfach voraussetzen, ein vorsorglicher Entzug wirkt sofort.
- Bei Alkohol- oder Drogenfragen frühzeitig an einen lückenlosen Abstinenznachweis denken, etwa mittels Haaranalyse.
- Aussagekräftige ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand zusammenstellen.
- Vor einer Beschwerde die Erfolgsaussichten rechtlich prüfen lassen, denn Fristen sind kurz und die Anforderungen hoch.
In diesem Artikel
- Fahreignung und Fahrfähigkeit: zwei Begriffe, die Sie kennen sollten
- Warnungsentzug oder Sicherungsentzug: der zentrale Unterschied
- Der Sicherungsentzug: Entzug auf unbestimmte Zeit
- Die Gründe im Überblick
- Alter und altersbedingter Leistungsabfall
- Krankheiten und körperliche oder geistige Einschränkungen
- Alkohol- und Drogensucht
- Charakterliche Nichteignung
- Der vorsorgliche Entzug
- Der Entzug für immer
- Die vier Stufen der verkehrsmedizinischen Abklärung
- Die verkehrspsychologische Untersuchung
- Wann ist eine Abklärung notwendig?
- Ablauf und Wiedererteilung
- Häufige Fragen
- Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen
Fahreignung und Fahrfähigkeit: zwei Begriffe, die Sie kennen sollten
Diese beiden Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber Verschiedenes, und der Unterschied ist für das Verständnis des Sicherungsentzugs zentral.
Fahreignung: Das ist die grundsätzliche, dauerhafte Fähigkeit, überhaupt ein Fahrzeug sicher zu führen. Sie muss zeitlich unbeschränkt vorliegen. Einer blinden Person oder einer schwer suchtkranken Person fehlt die Fahreignung.
Fahrfähigkeit: Das ist die aktuelle, momentane Fähigkeit im konkreten Zeitpunkt. Sie kann vorübergehend fehlen, etwa nach Alkoholkonsum oder bei einem frisch gebrochenen Bein im Gips.
Der Warnungsentzug nach einer Alkoholfahrt knüpft an die momentan fehlende Fahrfähigkeit an. Der Sicherungsentzug dagegen betrifft die dauerhafte Fahreignung. Deshalb ist er unbefristet und nicht mit einer festen Sperre versehen.
Warnungsentzug oder Sicherungsentzug: der zentrale Unterschied
Der Warnungsentzug ist eine Sanktion mit erzieherischem Charakter. Er ist zeitlich befristet, hat feste Mindestdauern (etwa mindestens drei Monate bei einer schweren Widerhandlung) und folgt auf eine konkrete Widerhandlung im Verkehr.
Der Sicherungsentzug ist keine Sanktion, sondern eine Schutzmassnahme. Er ist unbefristet und dauert so lange, bis die Fahreignung wieder nachgewiesen ist. Er setzt keine bestimmte Fahrt voraus, sondern begründete Zweifel an der Eignung.
Beide können zusammentreffen. Wer stark alkoholisiert fährt, erhält unter Umständen sowohl einen befristeten Warnungsentzug als auch, wenn sich eine Suchtproblematik zeigt, einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit.
Der Sicherungsentzug: Entzug auf unbestimmte Zeit
Die gesetzliche Grundlage ist Art. 16d SVG. Danach wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit reicht nicht oder nicht mehr aus, um ein Fahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
- Die Person leidet an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
- Die Person bietet aufgrund ihres bisherigen Verhaltens keine Gewähr, dass sie künftig die Vorschriften beachtet und auf andere Rücksicht nimmt (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).
Wichtig: Anders als beim Warnungsentzug gibt es keine feste Dauer. Der Ausweis bleibt entzogen, bis die Eignung wieder feststeht. Wird der Sicherungsentzug anstelle eines Warnungsentzugs verfügt, ist er mit einer Sperrfrist verbunden, die mindestens bis zum Ablauf der für die Tat vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
Die Gründe im Überblick
Die drei gesetzlichen Gründe lassen sich mit typischen Beispielen greifbar machen.
| Grund | Typische Beispiele | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit | schwere Seh- oder Herzkrankheit, neurologische Erkrankung, Demenz, altersbedingter Abbau | Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG |
| Sucht | Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, verkehrsrelevanter Substanzmissbrauch | Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG |
| Charakterliche Nichteignung | wiederholte grobe Delikte, fehlende Gewähr für Vorschriftentreue und Rücksicht | Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG |
Alter und altersbedingter Leistungsabfall
Mit dem Alter können Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit und Beweglichkeit nachlassen. Das Gesetz reagiert darauf nicht mit einem automatischen Entzug, sondern mit einer regelmässigen Kontrolle.
Kontrolle ab 75 Jahren: Wer den Führerausweis behalten will, muss sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen. Diese Grenze lag früher bei 70 Jahren und wurde angehoben. Die Untersuchung erfolgt bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 1.
Bestätigt die Ärztin die Fahreignung, behalten Sie den Ausweis. Ergeben sich Bedenken, kann eine vertiefte Abklärung, eine Auflage wie eine Sehhilfe, eine örtliche oder zeitliche Beschränkung oder eine Kontrollfahrt folgen. Erst wenn die Eignung nicht mehr befürwortet werden kann, kommt der Sicherungsentzug in Betracht.
Wichtig: Der Entzug im Alter ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Einschränkungen lassen sich oft ausgleichen, etwa durch eine neue Brille, ein Hörgerät oder ein angepasstes Fahrzeug. Wer gar nicht mehr fährt, kann freiwillig und kostenlos auf den Ausweis verzichten und erspart sich die Kontrolle.
Krankheiten und körperliche oder geistige Einschränkungen
Bestimmte Erkrankungen können die Fahreignung beeinträchtigen. Geprüft werden unter anderem das Seh- und Hörvermögen, Herz- und Kreislauferkrankungen, Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes, neurologische Erkrankungen wie Epilepsie, psychische Störungen sowie Erkrankungen des Bewegungsapparats.
Wie die Behörde davon erfährt: Ärztinnen und Ärzte dürfen dem Strassenverkehrsamt melden, wenn eine Person wegen einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer Sucht nicht sicher fahren kann. Für diese Meldung sind sie vom Berufsgeheimnis entbunden (Art. 15d Abs. 1 lit. e und Abs. 3 SVG). Auch eine Meldung einer IV-Stelle kann Auslöser sein.
Nach einer solchen Meldung ordnet die Behörde eine Fahreignungsuntersuchung an. Führt diese zum Ergebnis, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, folgt der Sicherungsentzug. Auch hier gilt: Sind die Anforderungen mit Hilfsmitteln oder Auflagen erfüllbar, kann der Ausweis statt entzogen auch nur beschränkt werden.
Alkohol- und Drogensucht
Eine Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, ist einer der häufigsten Gründe für einen Sicherungsentzug. Es geht dabei nicht um die einzelne Fahrt, sondern um ein dahinterstehendes Konsummuster.
Typischer Ablauf: Ein sehr hoher Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr, wiederholte Alkohol- oder Drogenfahrten oder eine Meldung führen zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung. Wird dabei ein verkehrsrelevanter Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder eine Abhängigkeit festgestellt, kann die Fahreignung nicht befürwortet werden, und der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen.
Nachweis durch Haaranalyse: Zur Beurteilung des Konsums werden häufig Haarproben ausgewertet. Diese Analysen sind aussagekräftig und lassen sich nicht kurzfristig beeinflussen.
Wiedererteilung: Die Rückgabe des Ausweises setzt in der Regel einen Nachweis kontrollierter Abstinenz über mehrere Monate und ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten voraus. Bestehen danach noch Bedenken, kann die Wiedererteilung an eine befristete, ärztlich kontrollierte Abstinenz als Auflage geknüpft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020).
Charakterliche Nichteignung
Neben Gesundheit und Sucht kann auch das bisherige Verhalten zum Entzug führen. Gemeint ist die sogenannte charakterliche Nichteignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG.
Sie kommt in Betracht, wenn eine Person durch ihr Verhalten zeigt, dass sie keine Gewähr für ein vorschriftskonformes und rücksichtsvolles Fahren bietet. Anhaltspunkte können wiederholte grobe Verkehrsdelikte, ein hohes Aggressionspotenzial im Strassenverkehr oder eine grundlegende Geringschätzung der Verkehrsregeln sein.
Abklärung: Bei solchen Fragen wird nicht eine verkehrsmedizinische, sondern eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. Sie beurteilt Persönlichkeit, Einstellung und das Risikoverhalten im Verkehr.
Der vorsorgliche Entzug
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, kann die Behörde den Ausweis schon vor Abschluss der Abklärung vorsorglich und mit sofortiger Wirkung entziehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung). Das ist einer der Punkte, die Betroffene am meisten überrascht: Der Ausweis ist bereits weg, obwohl noch gar nicht feststeht, ob wirklich eine fehlende Eignung vorliegt.
Warum so früh? Solange Zweifel bestehen, überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit. Das Bundesgericht hat den vorsorglichen Entzug bei ernsthaften Eignungszweifeln wiederholt bestätigt (vgl. Urteil 1C_330/2020).
Fristen: Nimmt die Polizei den Ausweis ab und übermittelt ihn der Behörde, muss diese innert 10 Arbeitstagen mindestens den vorsorglichen Entzug verfügen. Tut sie das nicht, gibt sie den Ausweis zurück. Diese Frist kann im Verfahren eine Rolle spielen.
Der Entzug für immer
In besonders schweren Fällen wird der Ausweis nicht nur auf unbestimmte Zeit, sondern für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 SVG).
- Bei unverbesserlichen Personen, bei denen keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Eignung besteht.
- Bei Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen einer besonders krassen Raserfahrt entzogen wurde und die erneut auffallen.
Der Entzug für immer ist die schärfste Massnahme des Strassenverkehrsrechts. Er kommt selten vor und setzt eine entsprechend hohe Schwelle voraus.
Die vier Stufen der verkehrsmedizinischen Abklärung
Wer eine Abklärung durchführt, hängt vom Grund und von der Schwere der Zweifel ab. Das Gesetz kennt ein gesamtschweizerisches Stufensystem für Ärztinnen und Ärzte (Art. 5a der Verkehrszulassungsverordnung). Je höher die Stufe, desto grösser die Spezialisierung. Eine höhere Stufe darf immer auch die Untersuchungen der tieferen Stufen durchführen.
| Stufe | Wer untersucht | Typische Fälle |
|---|---|---|
| Stufe 1 | anerkannte Ärztin der Grundstufe, oft die Hausärztin | regelmässige Alterskontrolle ab 75 Jahren |
| Stufe 2 | Ärztin mit erweiterter Anerkennung | höhere Kategorien C und D, berufsmässiger Personentransport, Verkehrsexperten |
| Stufe 3 | besonders qualifizierte Ärztin | unklares Erstergebnis, Zweifel an der Eignung, nach schwerer Krankheit oder Unfall, nach Arzt- oder IV-Meldung |
| Stufe 4 | Verkehrsmedizinerin, etwa am Institut für Rechtsmedizin | alle Gutachten zur Fahreignung, insbesondere bei Alkohol und Drogen, strittigen Eignung, Krankheiten etc. |
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Grund: Bei Alkohol- und Drogenfragen ist die höchste Stufe 4 zuständig. Bei einer Arzt- oder IV-Meldung genügt mindestens die Stufe 3. Ergibt eine Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis, kann eine Ärztin einer höheren Stufe beigezogen werden.
Die verkehrspsychologische Untersuchung
Nicht alle Zweifel sind medizinischer Natur. Geht es um Einstellung, Persönlichkeit und Verhalten, etwa bei Rücksichtslosigkeit oder charakterlicher Nichteignung, ordnet die Behörde eine verkehrspsychologische Untersuchung bei einer anerkannten Psychologin an. Stehen sowohl medizinische als auch psychologische Fragen im Raum, werden beide Untersuchungen durchgeführt, die medizinische durch eine Ärztin der Stufe 4.
Wann ist eine Abklärung notwendig?
Eine Fahreignungsuntersuchung wird angeordnet, sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung bestehen. Das Gesetz nennt in Art. 15d SVG typische Auslöser, die Aufzählung ist aber nicht abschliessend.
- Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr.
- Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder das Mitführen von Betäubungsmitteln mit hohem Abhängigkeitspotenzial.
- Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen.
- Die Meldung einer Ärztin oder eines Arztes über eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Sucht.
- Die Meldung einer IV-Stelle.
- Die regelmässige Alterskontrolle ab 75 Jahren.
Kurz gesagt: Nicht jede Auffälligkeit führt sofort zum Entzug. Am Anfang steht meist die Abklärung. Erst deren Ergebnis entscheidet, ob der Ausweis bleibt, beschränkt oder entzogen wird.
Ablauf und Wiedererteilung
Der Weg vom ersten Zweifel bis zur allfälligen Rückgabe des Ausweises verläuft typischerweise so:
- Die Behörde erhält Hinweise auf Eignungszweifel, etwa durch die Polizei, eine Ärztin oder eine IV-Stelle.
- Sie ordnet eine Untersuchung der passenden Stufe an und entzieht den Ausweis häufig vorsorglich.
- Die Untersuchung beurteilt Gesundheit, Konsum und Eignung, teils mit Haaranalysen.
- Fehlt die Eignung, folgt der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit.
- Für die Wiedererteilung müssen Sie die Eignung nachweisen, bei Sucht in der Regel durch kontrollierte Abstinenz über mehrere Monate und ein positives Gutachten.
- Die Rückgabe kann mit Auflagen verbunden werden, etwa einer weiteren Abstinenzkontrolle oder einer Beschränkung des Ausweises.
Kosten: Die Kosten der Abklärung, der Analysen und der Wiedererteilung tragen Sie selbst. Sie können je nach Umfang erheblich sein.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Sicherungsentzug? Er ist unbefristet. Er endet erst, wenn Sie Ihre Fahreignung wieder nachweisen. Bei einer Suchtproblematik ist dafür in der Regel eine kontrollierte Abstinenz über mehrere Monate nötig.
Darf ich während der Abklärung fahren? Nicht, wenn der Ausweis vorsorglich entzogen wurde. Der vorsorgliche Entzug wirkt sofort und gilt, bis die Abklärung abgeschlossen ist.
Verliere ich den Ausweis mit 75 automatisch? Nein. Ab 75 Jahren ist nur eine regelmässige Kontrolluntersuchung nötig. Solange Ihre Eignung befürwortet wird, behalten Sie den Ausweis. Bei Bedenken sind oft Auflagen oder Beschränkungen möglich.
Kann der Ausweis wegen einer Krankheit entzogen werden, ohne dass ich auffällig gefahren bin? Ja. Für den Sicherungsentzug genügt die fehlende Eignung. Eine Meldung Ihrer Ärztin kann die Abklärung auslösen, auch ohne konkrete Widerhandlung.
Was bedeutet charakterliche Nichteignung? Sie liegt vor, wenn Ihr bisheriges Verhalten keine Gewähr dafür bietet, dass Sie künftig die Regeln beachten und rücksichtsvoll fahren. Abgeklärt wird dies verkehrspsychologisch.
Ist der Sicherungsentzug eine Strafe? Nein. Er ist eine Schutzmassnahme zur Verkehrssicherheit und keine Bestrafung. Deshalb ist er unbefristet und an den Nachweis der Eignung geknüpft.
Rechtliche Unterstützung
Rechtliche Unterstützung beim Sicherungsentzug
Beim Sicherungsentzug steht viel auf dem Spiel, und die Verfahren sind anspruchsvoll. Wer die Abklärung, die Fristen und die Anforderungen an den Eignungsnachweis kennt, kann seine Position deutlich verbessern.
Die Anwaltskanzlei Geier ist auf Verkehrs- und Strassenverkehrsrecht spezialisiert und prüft Ihren Fall, insbesondere bei:
- vorsorglichem Entzug und angeordneter Fahreignungsabklärung,
- Sicherungsentzug wegen Alter, Krankheit oder Sucht,
- verkehrspsychologischer Untersuchung wegen charakterlicher Zweifel,
- Beschwerden gegen Entzugs- und Untersuchungsverfügungen.
Fall prüfen lassen: Senden Sie die Verfügung, die Schreiben des Strassenverkehrsamts, das verkehrsmedizinische Gutachten sowie relevante ärztliche Unterlagen. Je früher die Prüfung erfolgt, desto eher lassen sich Fristen wahren und die Weichen richtig stellen. Für hängige Strafverfahren mit noch offenem Administrativverfahren steht die Vorlage Sistierungsgesuch Führerausweisentzug bereit.
Achtung
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Schweizer Strassenverkehrsrecht. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsgrundlagen
- Art. 15d SVG – Zweifel an der Fahreignung
- Art. 16d SVG – Sicherungsentzug
- Art. 5a VZV – Anerkennungsstufen der Ärztinnen und Ärzte
- Art. 30 VZV – Vorsorglicher Entzug
- BGer 1C_330/2020; BGer 1C_164/2020
11 Min. Lesezeit · Stand: 02. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
