Welche Versicherung zahlt wann?
Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Grobfahrlässigkeitsschutz, Deckungssumme: Rund ums Fahrzeug gibt es viele Begriffe, und im Schadenfall ist oft unklar, welche Versicherung wofür aufkommt. Dieser Beitrag bringt Ordnung in das Thema und erklärt verständlich, was die einzelnen Deckungen leisten und was Unter- und Überversicherung bedeuten.
Die Grundidee in einem Satz: Die Haftpflicht deckt den Schaden, den Sie anderen zufügen, die Kasko deckt den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
Auf einen Blick
Das Wichtigste in Kürze
- Die Motorfahrzeug-Haftpflicht ist obligatorisch und deckt Schäden an Dritten.
- Teilkasko und Vollkasko sind freiwillig und decken Schäden am eigenen Fahrzeug.
- Bei Grobfahrlässigkeit darf die Versicherung kürzen, ausser Sie haben einen Grobfahrlässigkeitsschutz.
- Die Deckungssumme legt fest, wie viel die Versicherung höchstens zahlt.
- Unterversicherung führt zu einer nur anteiligen Entschädigung, Überversicherung bringt keinen Mehrwert.
In diesem Artikel
- Die obligatorische Haftpflichtversicherung
- Die Teilkasko
- Die Vollkasko
- Was deckt was? Der Vergleich
- Grobfahrlässigkeitsschutz
- Die Deckungssumme
- Unterversicherung
- Überversicherung
- Selbstbehalt und Bonus
- Wer muss den Schaden beweisen?
- Häufige Fragen
- Rechtsgrundlagen
Die obligatorische Haftpflichtversicherung
Wer ein Motorfahrzeug hält, muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Ohne sie gibt es keine Zulassung. Sie deckt Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen, also Personen- und Sachschäden Dritter.
- Gedeckt sind zum Beispiel Verletzungen anderer Personen sowie Schäden an fremden Fahrzeugen, Gebäuden oder Gegenständen.
- Nicht gedeckt ist der Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug. Dafür ist die Kasko zuständig.
Deckungssumme: Das Gesetz schreibt eine Mindestversicherungssumme vor. In der Praxis liegen die Angebote meist deutlich höher, häufig bei 100 Millionen Franken, was gerade bei schweren Personenschäden wichtig ist.
Die Teilkasko
Die Teilkasko ist freiwillig und deckt bestimmte Schäden am eigenen Fahrzeug, die Sie nicht selbst durch eine Kollision verursacht haben. Der genaue Umfang steht in den Versicherungsbedingungen, typischerweise sind es:
- Diebstahl des Fahrzeugs,
- Brand und Explosion,
- Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Lawinen und Steinschlag,
- Kollision mit Tieren, etwa ein Wildunfall,
- Glasbruch, zum Beispiel an der Frontscheibe,
- Marderschäden und Schäden durch Nagetiere,
- teils Schäden durch Schneedruck oder herabfallende Gegenstände.
Die Vollkasko
Die Vollkasko umfasst alle Leistungen der Teilkasko und deckt zusätzlich den Schaden am eigenen Fahrzeug, den Sie selbst verursacht haben oder für den niemand sonst aufkommt.
- Kollisionsschäden, auch bei Selbstverschulden,
- mutwillige Beschädigung durch Dritte, also Vandalismus, je nach Police und Art der Beschädigung teils schon in der Teilkasko,
- häufig auch Parkschäden, je nach Police.
Für wen sinnvoll: Die Vollkasko lohnt sich vor allem bei neuen oder wertvollen Fahrzeugen und wird bei Leasingfahrzeugen in der Regel von der Leasinggeberin verlangt. Bei älteren Fahrzeugen stellt sich die Frage, ob sich die höhere Prämie im Verhältnis zum Fahrzeugwert noch lohnt. Details zu den Pflichten aus dem Leasingvertrag finden Sie im Beitrag Auto geleast: Rechte, Kündigung, Übernahme.
Was deckt was? Der Vergleich
| Schaden | Haftpflicht | Teilkasko | Vollkasko |
|---|---|---|---|
| Schaden an Dritten | ja | nein | nein |
| Diebstahl, Brand, Naturereignis | nein | ja | ja |
| Wildunfall, Glasbruch, Marder | nein | ja | ja |
| Selbst verursachte Kollision | nein | nein | ja |
| Vandalismus am eigenen Auto | nein | je nach Police | je nach Police und Art der Beschädigung |
Grobfahrlässigkeitsschutz
Ein zentraler Begriff im Schadenfall ist die Grobfahrlässigkeit. Das Gesetz unterscheidet nach dem Verschulden.
- Absichtlich herbeigeführter Schaden: Die Versicherung haftet nicht (Art. 14 Abs. 1 VVG).
- Grobfahrlässig herbeigeführter Schaden: Die Versicherung darf ihre Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (Art. 14 Abs. 2 VVG).
- Leichte Fahrlässigkeit: Die Versicherung leistet voll (Art. 14 Abs. 4 VVG).
Wichtig: Bei grober Fahrlässigkeit ist die Rechtsfolge grundsätzlich eine Kürzung entsprechend dem Verschulden, nicht automatisch eine vollständige Verweigerung.
Der Grobfahrlässigkeitsschutz in der Kasko: Viele Versicherer bieten eine vertragliche Zusatzdeckung an, mit der sie je nach Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise auf diese Kürzung verzichten. Der Umfang richtet sich nach den Bedingungen. Die Deckung kann insbesondere bei Alkohol, Drogen, besonders schweren Geschwindigkeitsverstössen oder anderen schweren Verkehrsregelverletzungen eingeschränkt sein oder ganz entfallen. Vorsatz bleibt immer ausgeschlossen.
Achtung, Haftpflicht ist anders: In der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhält die geschädigte Drittperson ihre Entschädigung grundsätzlich dennoch, denn sie hat einen direkten Anspruch gegen die Versicherung (Art. 65 SVG). Die Versicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die verantwortliche Person Rückgriff nehmen, etwa bei grober Fahrlässigkeit. Ein vereinbarter Grobfahrlässigkeitsschutz schützt nur im Umfang der konkreten Versicherungsbedingungen vor einem solchen Rückgriff.
Beispiele: Als grobfahrlässig können je nach Umständen etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, schwere Ablenkung, das Missachten eines Rotlichts, Sekundenschlaf oder eine Fahrt trotz Alkohol oder Drogen beurteilt werden. Ob im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt aber immer von den konkreten Umständen und dem Ausmass der Pflichtverletzung ab.
Die Deckungssumme
Die Deckungssumme oder Versicherungssumme ist der Betrag, den die Versicherung im Schadenfall höchstens bezahlt.
Bei der Haftpflicht: Hier geht es um sehr hohe Summen, weil Personenschäden Dritter enorme Kosten verursachen können. Eine hohe Deckungssumme ist deshalb wichtig.
Bei der Kasko: Massgebend ist der Wert Ihres Fahrzeugs. Die Entschädigung richtet sich nach dem vereinbarten Wert und der Wertentwicklung, je nach Police nach dem Zeitwert oder einer günstigeren Wertverlaufsregelung.
Unterversicherung
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme tiefer ist als der tatsächliche Wert der versicherten Sache.
Die Folge, die Proportionalregel: Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so wird ein Schaden, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Ersatzwert ersetzt (Art. 51a Abs. 2 VVG).
Ein Beispiel: Ist eine Sache im Wert von 20'000 Franken nur für 10'000 Franken versichert, so ersetzt die Versicherung auch bei einem Teilschaden nur die Hälfte. Bei einem Schaden von 4'000 Franken erhalten Sie also 2'000 Franken. Unterversicherung ist damit eine unterschätzte Falle.
Besonderheit bei der Fahrzeugkasko: Ob die Proportionalregel bei einer Fahrzeugversicherung überhaupt zur Anwendung kommt, hängt von der Police und den Versicherungsbedingungen ab. In der Kaskoversicherung bestehen häufig besondere Regeln zur Berechnung des Fahrzeugwerts und der Entschädigung, etwa nach Zeitwert, mit einem Zeitwertzusatz oder nach einer Wertentschädigungstabelle. Prüfen Sie deshalb Ihre konkreten Bedingungen.
Überversicherung
Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme höher ist als der Wert der versicherten Sache. Wichtig ist das Prinzip, dass Sie aus einer Versicherung keinen Gewinn erzielen sollen.
- Auch bei einer zu hohen Versicherungssumme erhalten Sie im Schadenfall höchstens den tatsächlichen Wert ersetzt. Eine zu hohe Summe bringt Ihnen keinen Mehrwert, nur eine höhere Prämie.
- Wurde die Überversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Versicherung an den Vertrag nicht gebunden und behält den Anspruch auf die volle Prämie (Art. 51 VVG).
Praktischer Rat: Versichern Sie zum tatsächlichen Wert. Prüfen Sie die Summe bei Wertveränderungen, denn sowohl Unter- als auch Überversicherung sind für Sie nachteilig.
Wer muss den Schaden beweisen?
Im Schadenfall müssen Sie als anspruchstellende Person die Grundlagen Ihres Anspruchs beweisen (Art. 8 ZGB). Dazu gehören der Bestand eines gültigen Versicherungsvertrags, der Eintritt des versicherten Ereignisses sowie der Umfang und die Höhe des Schadens. Erst wenn diese Voraussetzungen belegt sind, ist die Versicherung am Zug.
Für Sie bedeutet das: Sichern Sie von Anfang an Ihre Beweise, also Police, Prämienbelege, Schadenmeldung, Fotos, Reparaturofferten, Rechnungen, Gutachten und Zeugen. Gerade bei Umfang und Höhe des Schadens scheitern Ansprüche oft nicht am Recht, sondern am fehlenden Nachweis. Beruft sich umgekehrt die Versicherung auf einen Ausschluss oder eine Kürzung, trägt sie dafür die Beweislast.
Selbstbehalt und Bonus
Selbstbehalt: Bei der Kasko tragen Sie im Schadenfall einen vereinbarten Teil selbst. Ein höherer Selbstbehalt senkt die Prämie, erhöht aber Ihren Anteil im Schadenfall.
Bonus und Malus: Bei der Haftpflicht und der Vollkasko hängt die Prämie oft von der Schadenfreiheit ab. Ein selbst verschuldeter Schaden kann die Prämie erhöhen, weshalb sich bei kleinen Schäden manchmal die Frage stellt, ob eine Meldung sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Zahlt die Haftpflicht meinen eigenen Schaden? Nein. Die Haftpflicht deckt nur Schäden an Dritten. Für den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug brauchen Sie eine Teil- oder Vollkasko.
Was ist der Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko? Die Teilkasko deckt Ereignisse wie Diebstahl, Brand, Naturgewalten, Wildunfall und Glasbruch. Die Vollkasko deckt zusätzlich selbst verursachte Kollisionsschäden und Vandalismus.
Was bringt der Grobfahrlässigkeitsschutz? Ohne ihn darf die Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend dem Verschulden kürzen. Mit der Zusatzdeckung verzichtet sie je nach Bedingungen ganz oder teilweise darauf. Bei Alkohol, Drogen oder besonders schweren Verstössen kann die Deckung eingeschränkt sein. Vorsätzlich verursachte Schäden bleiben immer ausgeschlossen.
Was passiert bei Unterversicherung? Dann wird der Schaden nur anteilig ersetzt, im Verhältnis von Versicherungssumme zu tatsächlichem Wert. Eine zu tiefe Summe kann Sie im Schadenfall viel Geld kosten.
Lohnt sich eine höhere Versicherungssumme als der Fahrzeugwert? Nein. Ersetzt wird höchstens der tatsächliche Wert. Eine Überversicherung bringt keinen Mehrwert, sondern nur eine höhere Prämie.
Rechtsgrundlagen
- Strassenverkehrsgesetz (SVG): Pflicht zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Umfang der Haftung gegenüber Dritten.
- Art. 65 SVG: direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegen den Haftpflichtversicherer und Rückgriff der Versicherung.
- Art. 14 VVG: Folgen der absichtlichen, grobfahrlässigen und leichtfahrlässigen Herbeiführung des Schadens.
- Art. 51a VVG: Leistung bis zur Versicherungssumme und Proportionalregel bei Unterversicherung.
- Art. 51 VVG: Überversicherung und die Folgen einer Bereicherungsabsicht.
- Art. 8 ZGB: Beweislast, wonach die anspruchstellende Person Vertrag, Ereignis und Schadenhöhe zu beweisen hat.
Rechtliche Unterstützung
Rechtliche Unterstützung
Im Schadenfall entscheidet oft das Kleingedruckte, ob und wie viel die Versicherung zahlt. Kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit, Streit um den Fahrzeugwert oder eine Unterversicherung können teuer werden.
Die Anwaltskanzlei Geier prüft Ihren Fall, insbesondere bei:
- Streit über den Umfang der Kasko- oder Haftpflichtdeckung,
- Leistungskürzungen wegen angeblicher Grobfahrlässigkeit,
- Auseinandersetzungen um den Fahrzeugwert oder eine Unterversicherung,
- der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Versicherung nach einem Unfall.
Fall prüfen lassen: Senden Sie die Police, die Versicherungsbedingungen, die Schadenmeldung und die Korrespondenz mit der Versicherung. So lässt sich rasch klären, welche Leistung Ihnen zusteht. Wird eine Deckung ganz abgelehnt, hilft ergänzend der Beitrag Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung.
Achtung
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Versicherungs- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Der genaue Deckungsumfang richtet sich nach den Bedingungen Ihrer konkreten Police.
Rechtsgrundlagen
- Art. 65 SVG: direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegen den Haftpflichtversicherer und Rückgriff
- Art. 14 VVG: Folgen der absichtlichen, grobfahrlässigen und leichtfahrlässigen Herbeiführung des Schadens
- Art. 51 VVG: Überversicherung
- Art. 51a VVG: Unterversicherung und Proportionalregel
- Art. 8 ZGB: Beweislast der anspruchstellenden Person
11 Min. Lesezeit · Stand: 03. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
