Wenn die Versicherung Ihren Fall für aussichtslos hält
Ihr Fall ist an sich gedeckt, doch die Rechtsschutzversicherung will die Kosten trotzdem nicht übernehmen. Ihre Begründung: Der Fall sei aussichtslos, die Erfolgschancen zu gering. Das ist etwas anderes als eine Deckungsablehnung, und Sie haben hier besondere Rechte.
Dieser Beitrag erklärt, wie Aussichtslosigkeit definiert wird, wann und wie sie erklärt werden darf und welche Rechte Ihnen das Gesetz gibt, insbesondere das Schiedsverfahren nach der Aufsichtsverordnung.
Das Wichtigste vorweg: Eine Ablehnung wegen Aussichtslosigkeit muss unverzüglich schriftlich begründet werden, und die Versicherung muss Sie auf das Schiedsverfahren hinweisen. Unterlässt sie das, gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis von Gesetzes wegen als anerkannt.
Auf einen Blick
Das Wichtigste in Kürze
- Aussichtslos ist ein Fall erst, wenn die Erfolgschancen deutlich geringer sind als das Verlustrisiko.
- Zweifel oder ungewisser Ausgang genügen nicht, ausgeglichene Chancen sind gedeckt.
- Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden, mit Hinweis auf das Schiedsverfahren.
- Fehlt dieser Hinweis oder das Verfahren, gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt (AVO Art. 169 Abs. 3).
- Prozessieren Sie auf eigene Kosten und obsiegen Sie, muss die Versicherung die Kosten nachträglich übernehmen (AVO Art. 169 Abs. 4).
In diesem Artikel
- Aussichtslosigkeit und Deckung: nicht dasselbe
- Wie wird Aussichtslosigkeit definiert?
- Wann und wie wird sie erklärt?
- Ihre Rechte im Überblick
- Das Schiedsverfahren nach AVO Art. 169
- Wenn Sie auf eigene Kosten prozessieren
- So gehen Sie vor
- Häufige Fragen
- Rechtsgrundlagen
Aussichtslosigkeit und Deckung: nicht dasselbe
Zuerst die wichtige Abgrenzung. Bei der Deckungsfrage geht es darum, ob Ihr Fall vom Vertrag überhaupt erfasst ist. Bei der Aussichtslosigkeit ist der Fall grundsätzlich gedeckt, die Versicherung bezweifelt aber die Erfolgschancen einer bestimmten Massnahme, etwa einer Klage oder eines Weiterzugs.
Der Unterschied ist entscheidend: Ein Deckungsstreit wird auf dem ordentlichen Gerichtsweg gegen die Versicherung ausgetragen. Ein Streit über die Aussichtslosigkeit dagegen wird in einem besonderen Verfahren mit den Garantien eines Schiedsgerichts geklärt. Verwechseln Sie die beiden Wege nicht.
Wie wird Aussichtslosigkeit definiert?
Einen festen Prozentwert gibt es nicht. Massgebend ist eine Einschätzung der Erfolgsaussichten, wie sie auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege gilt und die das Bundesgericht auf die Rechtsschutzversicherung überträgt.
Die Faustregel: Aussichtslos ist ein Begehren, wenn die Aussichten auf Erfolg beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens, sodass eine vernünftige Person, die den Prozess aus eigener Tasche bezahlen müsste, davon absehen würde.
Nicht aussichtslos ist: ein Fall mit ungewissem, aber offenem Ausgang. Halten sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage oder überwiegen die Chancen leicht, ist der Fall nicht aussichtslos und damit gedeckt. Blosse Zweifel der Versicherung genügen nicht.
Wichtig: Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung und bezogen auf die konkrete Massnahme.
Wann und wie wird sie erklärt?
Die Versicherung prüft die Erfolgsaussichten, wenn eine kostenrelevante Massnahme ansteht, etwa das Einreichen einer Klage, das Ergreifen eines Rechtsmittels oder der Weiterzug an eine höhere Instanz. Hält sie die Massnahme für aussichtslos, kann sie die Kostenübernahme dafür ablehnen.
Ihre Formvorschriften schützen Sie: Lehnt die Versicherung eine Leistung wegen Aussichtslosigkeit ab, so muss sie die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich begründen und Sie auf das Schiedsverfahren hinweisen (AVO Art. 169 Abs. 2). Eine mündliche oder pauschale Absage genügt nicht.
Ihre Rechte im Überblick
- Recht auf schriftliche Begründung: Die Ablehnung muss unverzüglich und nachvollziehbar begründet werden.
- Recht auf Hinweis: Die Versicherung muss Sie auf das Schiedsverfahren aufmerksam machen.
- Anerkennung von Gesetzes wegen: Fehlt ein solches Verfahren im Vertrag oder unterlässt die Versicherung den Hinweis im Zeitpunkt der Ablehnung, gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt (AVO Art. 169 Abs. 3).
- Kostenübernahme bei Obsiegen: Prozessieren Sie auf eigene Kosten und erzielen Sie ein günstigeres Ergebnis als die vorgeschlagene Lösung oder das Schiedsverfahren, übernimmt die Versicherung die Kosten bis zur Versicherungssumme (AVO Art. 169 Abs. 4).
Der praktische Hebel: Gerade die Anerkennung von Gesetzes wegen ist stark. Wenn die Versicherung die Formvorschriften nicht einhält, kann allein das dazu führen, dass Ihr Fall als gedeckt gilt.
Das Schiedsverfahren nach AVO Art. 169
Für Meinungsverschiedenheiten über die Massnahmen zur Erledigung eines Falls, also auch über die Aussichtslosigkeit, muss der Vertrag ein Verfahren vorsehen, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet wie ein Schiedsgericht (AVO Art. 169 Abs. 1).
So läuft es typischerweise ab:
- Sie teilen der Versicherung mit, dass Sie mit der Einschätzung nicht einverstanden sind und das Verfahren verlangen.
- Die Parteien bestimmen gemeinsam eine neutrale Person, oft eine Einzelschiedsrichterin.
- Diese beurteilt die Erfolgsaussichten unabhängig und meist rasch, gestützt auf die Akten.
- Das Ergebnis klärt, ob die Massnahme als aussichtslos gilt oder ob die Versicherung leisten muss.
- Die Kosten werden meist geteilt. Derjenige, welcher verliert, bezahlt die ganzen Kosten.
Vorteile: Das Verfahren ist neutral, in der Regel schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsprozess und speziell auf die Frage der Erfolgsaussichten zugeschnitten. Die genauen Modalitäten stehen in Ihren AVB.
Wenn Sie auf eigene Kosten prozessieren
Sie sind nicht gezwungen, die Einschätzung der Versicherung hinzunehmen. Sie können den Fall auf eigenes Risiko führen.
Die Obsiegensregel: Leiten Sie bei Ablehnung auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangen Sie ein Urteil, das für Sie günstiger ausfällt als die von der Versicherung schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstandenen Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme (AVO Art. 169 Abs. 4).
Das bedeutet: Wer im Recht ist und obsiegt, bleibt am Ende nicht auf den Kosten sitzen, nur weil die Versicherung den Fall zunächst als aussichtslos einstufte. Das nimmt der vorschnellen Ablehnung einen Teil ihrer Wirkung.
So gehen Sie vor
- Verlangen Sie die schriftliche, begründete Ablehnung mit Hinweis auf das Schiedsverfahren.
- Prüfen Sie, ob die Formvorschriften eingehalten wurden. Fehlt der Hinweis, berufen Sie sich auf die Anerkennung von Gesetzes wegen.
- Reichen Sie eine fundierte Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten ein, am besten mit rechtlicher Begründung.
- Verlangen Sie bei fortbestehender Uneinigkeit das Schiedsverfahren nach AVO Art. 169.
- Ziehen Sie den Ombudsman der Privatversicherung als zusätzliche, kostenlose Schlichtung in Betracht.
- Prüfen Sie, ob sich ein Vorgehen auf eigene Kosten mit der Obsiegensregel lohnt.
Tipp: Die Einschätzung der Erfolgsaussichten ist Juristenarbeit. Eine sorgfältig begründete Zweitmeinung durch eine spezialisierte Anwältin kann eine pauschale Aussichtslosigkeit oft entkräften.
Häufige Fragen
Ab welchen Erfolgschancen ist ein Fall aussichtslos? Einen festen Prozentwert gibt es nicht. Aussichtslos ist ein Fall, wenn die Erfolgschancen beträchtlich geringer sind als das Verlustrisiko. Ausgeglichene oder leicht überwiegende Chancen sind gedeckt.
Was, wenn die Versicherung mich nicht auf das Schiedsverfahren hinweist? Dann gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis von Gesetzes wegen als anerkannt. Die Versicherung muss Sie im Zeitpunkt der Ablehnung auf das Verfahren aufmerksam machen.
Kann ich trotzdem selbst prozessieren? Ja. Obsiegen Sie mit einem für Sie günstigeren Ergebnis als der Vorschlag der Versicherung oder das Schiedsverfahren, übernimmt die Versicherung die Kosten bis zur Versicherungssumme.
Ist das Schiedsverfahren teuer? Es ist in der Regel schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsprozess. Die genauen Kostenregeln stehen in Ihren Versicherungsbedingungen.
Wer entscheidet im Schiedsverfahren? Eine neutrale Person, häufig eine gemeinsam bestimmte Einzelschiedsrichterin, beurteilt die Erfolgsaussichten unabhängig von der Versicherung.
Rechtsgrundlagen
- AVO Art. 169: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, Formvorschriften bei Aussichtslosigkeit, Anerkennung von Gesetzes wegen und Obsiegensregel.
- AVO Art. 167: freie Wahl einer rechtlichen Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie bei Interessenkollision.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): allgemeiner Rahmen der Rechtsschutzversicherung.
- Massstab der Aussichtslosigkeit: analog zur unentgeltlichen Rechtspflege, vom Bundesgericht auf die Rechtsschutzversicherung übertragen.
Rechtliche Unterstützung
Rechtliche Unterstützung
Ob ein Fall wirklich aussichtslos ist, lässt sich oft erst mit einer sorgfältigen rechtlichen Einschätzung beantworten. Genau hier liegt der Hebel.
Die Anwaltskanzlei Geier prüft Ihren Fall, insbesondere bei:
- der Beurteilung der Erfolgsaussichten Ihres Falls,
- der Prüfung, ob die Formvorschriften bei der Ablehnung eingehalten wurden,
- der Vertretung im Schiedsverfahren nach AVO Art. 169,
- der Frage, ob sich ein Vorgehen auf eigene Kosten mit der Obsiegensregel lohnt.
Fall prüfen lassen: Senden Sie die Police, die AVB, das Ablehnungsschreiben und die Unterlagen zum Fall. So lässt sich rasch klären, ob die Aussichtslosigkeit zu Recht erklärt wurde und welcher Weg sich lohnt.
Achtung
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgebend sind stets die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer konkreten Police.
Rechtsgrundlagen
- AVO Art. 169 – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, Formvorschriften, Anerkennung von Gesetzes wegen, Obsiegensregel
- AVO Art. 167 – freie Wahl der rechtlichen Vertretung
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – Rahmen
- Massstab der Aussichtslosigkeit analog zur unentgeltlichen Rechtspflege (Bundesgerichtsrechtsprechung)
10 Min. Lesezeit · Stand: 03. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
